aa) Positiver Feststellungsantrag

 

Rz. 159

Wird die positive Feststellung einer Unterhaltspflicht beantragt, richtet sich der Wert nach § 51 Abs. 1 S. 1, 2 S. 1 FamGKG. Ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, da der Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 S. 1 FamGKG nicht nur von Zahlungsanträgen, sondern von allen Verfahren auf wiederkehrende Leistungen spricht.[54] Abgesehen davon handelt es sich bereits um einen privilegierten Verfahrenswert, so dass ein weiterer Abschlag nicht gerechtfertigt erscheint. Positive Feststellungsanträge auf Unterhalt werden im Zweifel mangels Rechtsschutzbedürfnisses und vorrangiger Möglichkeit eines Leistungsantrags allerdings i.d.R. unzulässig sein. Dies ist aber für die Verfahrenswertbemessung unerheblich. Auch unzulässige Anträge haben einen Wert.

[54] Siehe dazu auch BGH AGS 2009, 183 zum vergleichbaren Fall in Mietsachen.

bb) Negativer Feststellungsantrag

 

Rz. 160

Wird ein negativer Feststellungsantrag dahingehend erhoben, festzustellen, dass zukünftig kein Unterhalt geschuldet ist, so gelten § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 S. 1 FamGKG. Maßgebend ist der zwölffache Monatsbetrag der künftigen Leistungen, sofern sich der Feststellungsantrag nicht auf einen geringeren Zeitraum beschränkt.

 

Beispiel 82: Negativer Feststellungsantrag, zukünftiger Unterhalt

Die Ehefrau begehrt nach Scheidung der Ehe einen monatlichen zukünftigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR. Der Ehemann beantragt daraufhin, festzustellen, dass der Ehefrau kein Unterhalt zustehe.

Der Verfahrenswert beträgt gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.

 

Rz. 161

Wird der Antrag beschränkt, gilt nur der Wert der begehrten negativen Feststellung. Maßgebend ist dann nur die Differenz zwischen dem vom Antragsgegner verlangten Unterhalt zu dem vom Antragsteller freiwillig gezahlten Unterhalt.

 

Beispiel 83: Negativer Feststellungsantrag, zukünftiger Mehrbetrag

Wie vorangegangenes Beispiel 82, allerdings hat die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch nur außergerichtlich und nicht im Verbund geltend gemacht; der Ehemann ist der Auffassung, dass der Ehefrau nur ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR zustehe und beantragt festzustellen, dass ihr kein höherer Unterhalt als monatlich 300,00 EUR zustehe.

Der Verfahrenswert beträgt jetzt gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nur 12 x (500,00 EUR – 300,00 EUR =) 200,00 EUR = 2.400,00 EUR.

 

Rz. 162

Soweit sich der Feststellungsantrag nicht nur auf zukünftigen Unterhalt bezieht, sondern auch auf bereits fälligen Unterhalt, soll § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG nicht anzuwenden sein.[55] Dies ist unzutreffend. Es handelt sich auch hier um eine Antragshäufung: Zum einen wird beantragt, festzustellen, dass derzeit keine fällige Zahlungspflicht bestehe; hier gilt § 51 Abs. 2 FamGKG. Zum anderen wird beantragt, festzustellen, dass auch zukünftig kein Unterhalt zu zahlen sein wird; insoweit gilt § 51 Abs. 1 FamGKG. Beide Werte sind zusammenzurechnen.

 

Beispiel 84: Negativer Feststellungsantrag, zukünftiger und fälliger Unterhalt

Die Ehefrau begehrt monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR seit März. Der Ehemann beantragt schließlich im September, festzustellen, dass der Ehefrau ab März kein Unterhalt zustehe.

Der Verfahrenswert beläuft sich für die zukünftige Feststellung auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR und für die fälligen Beträge auf 7 x 500,00 EUR = 3.500,00 EUR, insgesamt somit 9.500,00 EUR.

[55] BGHZ 2, 74; OLG Hamm JurBüro 1988, 778.

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