Verfahrensgang
AG Bad Freienwalde (Beschluss vom 06.12.2023; Aktenzeichen 64 F 46/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) vom 6. Dezember 2023 - Az. 64 F 46/23 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 8.922 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Eingehend am 29. August 2023 beantragte die Antragstellerin, die im Haushalt ihrer Mutter betreute Tochter des Antragsgegners, unter Bezugnahme auf ein Auskunftsverlangen vom 30. September 2020 (und eine ergänzende Zahlungsaufforderung vom 28. November 2022) die Festsetzung von Kindesunterhalt im Umfang von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes für die Zeit ab September 2022.
Nachdem der Antragsgegner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 251 FamFG gegenüber dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) mit Beschluss vom 6. Dezember 2023, dem Antragsgegner zugestellt am 14. Dezember 2023, den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 8. Januar 2024 eingegangene und zu keiner Zeit begründete Beschwerde des Antragsgegners.
2. Die gemäß §§ 256 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2023 ist unzulässig und unterliegt deshalb der Verwerfung.
Das Rechtsmittel ist zwar form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt, allerdings nicht innerhalb der mit Ablauf des 14. Februar 2024 endenden Beschwerdebegründungsfrist begründet worden.
Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten (auch) die Frist- und Formbestimmungen des § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen. Dies entspricht herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 6 WF 140/20; OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2017, 230 und FamRZ 2016, 1804; OLG Jena, FamRZ 2015, 1513; erkennender Senat, Beschluss vom 3. Februar 2022, Az. 9 WF 261/21; Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 256 FamFG Rz. 5; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 256 Rz. 11; Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl., § 256 FamFG Rz. 3; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 5. Aufl., § 256 Rz. 10; Frank, FamRB 2020, 177; a.A. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 766; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rz. 681; MüKo-FamFG/Macco, 3. Aufl., § 256 Rz. 2).
Die von der Gegenansicht vorgebrachten Gründe überzeugen nicht. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) als Unterhaltssache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) und damit als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) einzuordnen ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 230 m.w.N.). In einer Familienstreitsache gilt der Begründungszwang nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Wie das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2020 (Az. 6 WF 140/20) zutreffend ausgeführt hat, sprechen weder der Gesetzeswortlaut noch die Regelungssystematik des FamFG für eine einschränkende Auslegung des § 117 Abs. 1 FamFG. Auch die historische Betrachtung lässt einen Willen des (FamFG-)Gesetzgebers, die Beschwerde gegen eine Endentscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren von dem für alle Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis freizustellen, nicht erkennen (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Ebenso wenig verfängt das Argument, eine Pflicht zur Beschwerdebegründung laufe dem Ziel des vereinfachten Unterhaltsverfahrens zuwider, dem Gläubiger schnell zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen. Denn das erstinstanzliche Gericht soll in diesen Verfahren gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen, die dem Gläubiger insoweit ausreichenden Schutz bietet (Frank, FamRB 2020, 177). Schließlich ist auch der Hinweis, das Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG sei mit dem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren gemäß §§ 36 ff. AUG vergleichbar, auf das § 117 Abs. 1 FamFG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Anwendung finde (BGH, FamRZ 2017, 1705), nicht überzeugend. Der BGH hat § 117 Abs. 1 FamFG in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG für anwendbar gehalten, weil das Verfahren schon in erster Instanz - in Abgrenzung zur Beschwerde nach § 43 AUG im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren - kontradiktorisch geführt wird (BGH, FamRZ 2018, 1347). Im vereinfachten Unterhaltsverfahren verhält es sich nicht anders (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.). Denn dem Schuldner wird gemäß § 251 FamFG schon in erster Instanz rechtliches Gehör gewährt.
Der Hinweis auf d...