Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 23. Januar 2023 - Az. 34 FH 85/22 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 6.949 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Eingehend am 8. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller, der im Haushalt seiner Mutter betreute Sohn des Antragsgegners, unter Bezugnahme auf ein Auskunftsverlangen vom 29. Juli 2022 die Festsetzung von Kindesunterhalt im Umfang von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes für die Zeit ab Januar 2023 sowie von rückständigem Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.149 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022.
Nachdem der Antragsgegner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 251 Fam-FG gegenüber dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat das Amtsgericht Eberswalde mit Beschluss vom 23. Januar 2023, dem Antragsgegner zugestellt am 25. Januar 2023, den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.
Mit am 31. März 2023 eingegangenem Schreiben vom 29. März 2023 hat der Antragsgegner "Einspruch" eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und behauptet, erst am 24. März 2023 "von diesem Schreiben" Kenntnis erhalten zu haben. Dieses sei in einen - nicht mit seinem Namen versehenen - Briefkasten eingeworfen worden, der nicht zur Spedition B... K... noch zu T... K... gehöre.
2. Der als - gemäß §§ 256 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthafte - Beschwerde zu behandelnde Einspruch des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2023 ist aus verschiedenen Gründen unzulässig und unterliegt deshalb der Verwerfung.
Das Rechtsmittel ist bereits verspätet eingegangen.
Der Festsetzungsbeschluss ist dem Antragsgegner ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25. Januar 2023 durch Einlegung in den zur Wohnung/zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt worden (§§ 178 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZPO), so dass die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde (§ 63 Abs. 1 FamFG) in Lauf gesetzt worden ist. Diese Frist endete am Montag, den 27. Februar 2023; die Rechtsmittelschrift ist jedoch erst am 31. März 2023, also verspätet beim Amtsgericht eingegangen.
Der Antragsgegner macht mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch im Kern geltend, es fehle schon an einer wirksamen Zustellung, weil die Sendung in einen Briefkasten eingeworfen worden sei, der weder zu seinem einzelkaufmännisch geführten Geschäft (Spedition B... K... e.K, Inhaber T... K...) noch zu ihm persönlich (seiner Wohnanschrift) gehöre. Mit diesem Vorbringen kann er keinen Erfolg haben.
Die Postzustellungsurkunde vom 25. August 2023 (wie auch diejenige über die Zustellung am 19. Dezember 2022 im vorausgegangenen Anhörungsverfahren nach § 251 FamFG) erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde erstreckt sich bei der Ersatzzustellung dabei auf den gesamten beurkundeten Vorgang in seinem äußeren Ablauf, also darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat, unter der angegebenen Anschrift ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung existiert, die dem Antragsgegner eindeutig zugeordnet werden kann, für den Postempfang eingerichtet ist und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und darauf, dass der Zusteller die Sendung in den dem Adressaten gehörenden Briefkasten an dem angegebenen Tag eingelegt hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020, Az. VIII ZA 13/20, vom 17. Mai 2018, Az. V ZB 258/17, und vom 2. Dezember 2015, Az. I ZB 75/15; KG, Urteil vom 26. Mai 2005, Az.: 8 U 30/05; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019, Az. 4 U 163/19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2018, Az. 12 U 180/17 - jeweils zitiert nach juris). Die Postzustellungsurkunde hat den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde gemäß § 418 ZPO, auch wenn sie nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von einem Postdienstleistungsunternehmen ausgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018, a.a.O.).
Der durch die Postzustellungsurkunde erbrachte Beweis kann nur durch den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen entkräftet werden. Dies erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2006, 150 f.; 1990, 2125). Zur Führung des Gegenbeweises bedarf es einer konkreten, plausiblen und schlüssigen Darlegung von Umständen, die - wenn sie nicht schon jede Möglichkeit der Richtigkeit des beurkundeten Geschehensablaufes ausschließen - zuminde...