Diese Norm ist eine spezielle Überleitungsnorm für die neuen Bundesländer. Mit dem Tag der Einheit, dem 3.10.1990 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor diesem Tag geschlossen wurden, dem Art. 15 EGBGB. An die Stelle der Eheschließung tritt der 3.10.1990. Hier gilt es auch ggf. den Art. 234 §§ 4, 4a EGBGB zu beachten.

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