Rz. 16

Auf diese Eheschließungen ist der Art. 15 EGBGB in seiner neuen Fassung anzuwenden, das heißt, anzuwenden ist in Anknüpfung an den Art. 14 Abs. 1 EGBGB das Recht zum Zeitpunkt der Eheschließung.[50]

[50] Andrae, Intern. Familienrecht, § 3 Rn 109; Staudinger/Döner (2003) Art. 220 EGBGB Rn 137.

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