Rz. 9

Die häufigste im Arbeitsverhältnis angeordnete Form ist die Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 und 2 BGB muss die jeweilige formbedürftige Erklärung in einer Urkunde niedergelegt werden. "Urkunde" ist die schriftlich verkörperte Willenserklärung in Gestalt einer Sache (in der Regel eines Schriftstückes), die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller erkennen lässt. Sie muss den Inhalt des Rechtsgeschäfts durch Schriftzeichen darstellen und das gesamte Rechtsgeschäft, soweit es formbedürftig ist, vollständig enthalten. Die Verweisung auf mündliche Abreden ist nicht ausreichend. Nehmen die Parteien Bestimmungen, die wesentliche Bestandteile des Vertrages sein sollen, nicht in den Vertrag selbst auf, sondern lagern sie diese in andere Schriftstücke z.B. als Anlage aus, müssen sie zur Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Dies kann durch eine körperliche Verbindung, aber auch durch Verweisung im Vertrag sowie Unterzeichnung der Parteien auf jedem Blatt der Anlage geschehen.[2]

 

Rz. 10

Ist die Erklärung von mehreren Personen abzugeben (z.B. mehrere Arbeitgeber, die Gesellschafter einer GbR sind), so muss die Unterschrift jedes Einzelnen vorliegen oder eine entsprechende Vertretungsbefugnis offen gelegt werden.[3]

 

Rz. 11

Die Urkunde ist eigenhändig zu unterschreiben. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn dem Erklärungsempfänger die Urkunde lediglich zum Durchlesen überlassen wird; ob er das Schriftstück tatsächlich liest, ist unerheblich.[4]

 

Rz. 12

Die Schriftform wird nach §§ 126 Abs. 4, 128 BGB auch durch notarielle Beurkundung ersetzt sowie nach § 127a BGB durch ordnungsgemäß protokollierten Prozessvergleich (vgl. §§ 160 ff. ZPO). Letztere Variante spielt im Arbeitsrecht eine große Rolle, da insbesondere die Auflösung von Arbeitsverhältnissen häufig im Prozess erfolgt. Nach zutreffender Ansicht werden die Anforderungen der §§ 623, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127a BGB u.a. auch dann erfüllt, wenn eine vergleichsweise Auflösungsvereinbarung nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande kommt.[5]

[3] BAG 21.4.2005 – 2 AZR 162/04, NZA 2005, 865; s. dazu Laws, AuA 2005, 435 f.
[4] BAG 4.11.2004 – 2 AZR 17/04, NZA 2005, 513 = BB 2005, 1007; Straub, NZA 2001, 919, 927; a.A. ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 121.
[5] Dahlem/Wiesner, NZA 2004, 530; zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO: BGH 14.7.2015 – VI ZR 326/14, NJW 2015, 2965, 2965 ff.

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