a) § 109 GewO, § 16 BBiG: Zeugniserteilung
Rz. 113
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis fordern, § 109 Abs. 1 S. 1 GewO (vgl. § 630 S. 4 BGB). Das Gleiche gilt nach § 16 Abs. 1 BBiG für das Zeugnis des Auszubildenden. Das einfache bzw. qualifizierte Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form ist für die Erteilung von Zeugnissen gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, § 630 S. 3 BGB, § 109 Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 1 S. 2 BBiG.
Rz. 114
Bei fehlerhafter Zeugniserteilung, sei es wegen inhaltlichen oder formellen Mängeln, besteht der Anspruch auf ein fehlerfreies Zeugnis fort und kann entsprechend durchgesetzt werden. Zudem haftet der Arbeitgeber bei schuldhaftem Handeln oder Unterlassen gegenüber dem Arbeitnehmer aus Nebenpflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, hinzukommen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB. Bei schuldhaft verzögerter Zeugniserteilung haftet der Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Dem neuen Arbeitgeber haftet der Zeugnis erstellende ehemalige Arbeitgeber bei unrichtigen Auskünften aus vertragsähnlichen Grundsätzen sowie ggf. nach § 826 BGB.
b) § 110 GewO, § 74 Abs. 1 HGB: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Rz. 115
Soweit die Parteien für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, § 110 GewO, richten sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen hierfür nach § 74 ff HGB. Es besteht gem. § 74 Abs. 1 HGB ein doppeltes Formerfordernis: Zum einen muss die Schriftform gem. § 126 BGB eingehalten werden, und zum anderen bedarf es der Aushändigung einer unterzeichneten Urkunde über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot an den Arbeitnehmer. Die konstitutive Pflicht zur Aushändigung der das Wettbewerbsverbot enthaltenden Urkunde soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich jederzeit über Art und Umfang seiner Verpflichtung im Klaren ist.
Rz. 116
Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes. Dagegen sieht die Rechtsprechung im Erfordernis der Aushändigung lediglich eine Dokumentationsregelung. Deshalb kann sich der Arbeitnehmer auch dann auf das Wettbewerbsverbot einschließlich Entschädigungsregelung berufen, wenn es ihm nicht ausgehändigt wurde. Der Arbeitgeber kann aus einem nicht ausgehändigten Wettbewerbsverbot nur dann Ansprüche herleiten, wenn sich der Arbeitnehmer darauf berufen (also insbesondere die Karenzentschädigung verlangt) hat. Im Übrigen ist bei Gesetzesverstößen die differenzierende Regelung der §§ 74 Abs. 2, 74a ff. HGB zu beachten.
Während der Vertragslaufzeit gilt § 60 HGB.