Rz. 146
Im Arbeitsgerichtsprozess gilt generell das Mündlichkeitsprinzip: Prozesshandlungen sind mündlich im Verfahren vorzunehmen (§§ 495, 128, 128 a ZPO, §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG). Für Erklärungen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, besteht dagegen grundsätzlich das Erfordernis der Schriftlichkeit, und zwar selbst dort, wo dies gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet ist. Für Schriftsätze greifen die Anforderungen des § 130 ZPO; diese Vorschrift gilt auch im Arbeitsprozess (§§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG, § 495 ZPO). Als Ersatz für die Schriftform lassen § 130a ZPO, § 46c ArbGG das elektronische Dokument zu. In diesen Fällen müssen die Schriftsätze gem. § 130 Nr. 1a ZPO auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten.
Im Einzelnen ergibt sich aus § 130 ZPO (im Arbeitsgerichtsprozess anwendbar nach §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG) unter anderem, dass Schriftsätze unterschrieben sein müssen. § 130 Nr. 6 ZPO erlaubt ausdrücklich auch die Übermittlung der Unterschrift "durch einen Telefaxdienst (Telekopie)" mit "Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Für die Klageerhebung gilt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 253, 496 ZPO, dass sie mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) oder schriftlich nach Maßgabe von § 130 ZPO erfolgen kann. Schriftformerfordernisse gelten weiterhin etwa für die Einlegung der Berufung (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO) und der Revision (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 549 ZPO). In ständiger Rechtsprechung ist dabei die Übermittlung durch Telegramm, Fernschreiben und – entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO – durch Telefax zugelassen. Dies umfasst auch die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts. Selbst ein per einfacher E-Mail übermittelter Schriftsatz, der in Kopie die Unterschrift der Partei oder ihres Prozessvertreters wiedergibt, ist dann formwirksam erstellt, wenn er – innerhalb der jeweiligen Schriftsatz- oder Rechtsmittelfrist – in ausgedruckter Form vorliegt.
Freilich ist dies alles mit Risiken verbunden, da die Faxübermittlung tatsächlich erfolgreich gewesen sein muss. Laut Rechtsprechung genügt es für den Nachweis des Übertragungserfolgs nicht, dass ein korrekter Sendebericht mit "OK"-Vermerk sowie zutreffender Übertragungszeit, Sender- und Empfängernummer vorliegt. Es muss vielmehr ein Ausdruck bei Gericht erfolgt sein. Deshalb bewirkt auch die unvollständige Übertragung wegen Papierstaus im Drucker des Gerichts nicht den Zugang des Schriftsatzes. In all diesen Fällen kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 S. 1 ZPO in Betracht.