1. § 8 Abs. 5 TzBfG: Entscheidung über Verringerung der Arbeitszeit
Rz. 138
Das Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung stellt ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages dar. Nach § 8 Abs. 5 TzBfG hat der Arbeitgeber die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Verpasst der Arbeitgeber die Monatsfrist, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang; die Verteilung der Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Das Schriftformerfordernis hat keine konstitutive Wirkung, es dient im Wesentlichen der Klarstellung und Dokumentation sowie bezüglich der Fristwahrung der Beweislegung, so dass nach § 126 Abs. 3 BGB die elektronische Form ebenfalls dem Formerfordernis genügt. Die Textform ist hingegen nicht ausreichend.
2. §§ 99, 102, 103 BetrVG: Formvorschriften für Mitbestimmungsakte des Betriebsrats
Rz. 139
Nach § 99 Abs. 3 S. 1 und § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme bzw. Bedenken gegen eine Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
§ 103 BetrVG regelt die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern. Ein Formerfordernis nennt § 103 BetrVG nicht. Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten – nämlich des Betriebsrats – abhängt. Deshalb könnte man nach dem Wortlaut von § 182 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 111 S. 2 u. S. 3, 623 BGB daran denken, die Zurückweisung einer Kündigung zuzulassen, wenn keine schriftliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Dem hat das BAG aber zu Recht widersprochen, da insofern das Verfahrensrecht des BetrVG vorrangig ist, welches für die Zustimmung nach § 103 BetrVG kein Formerfordernis statuiert. Es bleibt also dabei, dass die Zustimmung formfrei ist.
3. § 15 Abs. 2 TzBfG
Rz. 140
Ein weiterer Fall, in dem das Gesetz die Schriftform nach § 126 BGB fordert und die elektronische Form i.S.d. § 126a BGB nicht ausgeschlossen ist, stellt § 15 Abs. 2 TzBfG dar, wobei zwar das Gesetz Schriftform verlangt, die Rechtsprechung jedoch nicht (mehr), siehe oben Rdn 133).