Rz. 63
Erscheint der Mandant in der Praxis des Notars mit einer ausformulierten Urkunde, die Vorsorgevollmacht und Patienten- und Betreuungsverfügung beinhaltet, stellt sich die Frage, ob der Mandant die preiswerte Unterschriftsbeglaubigung in Auftrag gibt (Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf) oder den vorgefertigten Text in die notarielle Beurkundung einbringen will. Im letzteren Fall ist der Notar selbst verständlich nicht davon entbunden, den ihm zur Verfügung gestellten Entwurf auf die Wirksamkeit der Regelungen und auf etwaige Gefahren zu überprüfen.
Rz. 64
Trotz anwaltlicher Vorbereitungen trifft ihn, wenn er beurkundet, in jedem Fall eine Sekundärhaftung. § 19 BNotO sieht die persönliche Haftung des Notars nur insoweit vor, wie der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO). Wird vom Notar also ein ihm vorgegebener Entwurf beurkundet, den ein Rechtsanwalt erstellt hat, so kann der Mandant zunächst mit Ersatzansprüchen an diesen anwaltlichen Berater verwiesen werden.
Rz. 65
Die reine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf bietet zumindest kostenmäßig dem Mandanten einen Vorteil, da hier lediglich wie folgt abzurechnen ist:
Rechenbeispiel
Vorsorgevollmacht und Patienten- und Betreuungsverfügung
Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG
KV 25100 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens Geschäftswert § 35: 255.000 EUR (§§ 121, 98 GNotKG Vollmacht 250.000 EUR (Aktivvermögen 500.000 EUR hiervon 50 %) (§§ 121, 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG Patienten- und Betreuungsverfügung, 5.000 EUR) |
70,00 EUR |
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale |
14,00 EUR |
Zwischensumme netto |
84,00 EUR |
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % |
15,96 EUR |
Summe |
99,96 EUR |
Rz. 66
Anders verhält es sich in den seltenen und eher wohl nur theoretischen Fällen, bei denen der Notar gebeten wird, einen Text zu entwerfen, um anschließend lediglich die Unterschrift zu beglaubigen. Hier ist wie folgt abzurechnen:
Rechenbeispiel
Vorsorgevollmacht und Patienten- und Betreuungsverfügung
Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG
KV 24101 Fertigung eines Entwurfs Geschäftswert § 35: 505.000 EUR (§§ 119, 98 GNotKG Vollmacht 500.000 EUR (Aktivvermögen 1.000.000 EUR hiervon 50 %) |
1.015,00 EUR |
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
1.035,00 EUR |
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % |
196,65 EUR |
zu zahlender Betrag |
1.231,65 EUR |
Rz. 67
Wird ein Notar aufgesucht oder die Hilfe eines Anwaltsnotars in seiner Funktion als Notar in Anspruch genommen, kommt es in der Regel nach dem ohnehin geschuldeten ausführlichen Beratungsgespräch auch zu einer Beurkundung, die zunächst die Frage aufwirft, ob das, was der Mandant wünscht, in einer Urkunde oder in mehreren Urkunden niedergelegt werden soll.
Rz. 68
Kein Problem stellt es dar, wenn der Mandant – aus welchen Gründen auch immer – nach Aufklärung auf eine Generalvollmacht verzichtet und es ihm nur auf eine Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung ankommt. Allerdings ist hier zu beachten, dass auch eine Vorsorgevollmacht im Einzelfall und aufgrund des Beratungsergebnisses einer unbeschränkten Generalvollmacht nahekommen kann, so dass man in diesen Fällen von dem nach § 98 Abs. 3 GNotKG maßgebenden halben Vermögenswert (Aktivwert ohne Schuldenabzug, § 38 GNotKG) des Vollmachtgebers ausgehen muss. Allerdings sind nach der Rechtsprechung hier durchaus Abschläge erlaubt, wenn der Vorsorgecharakter überwiegt.
Rz. 69
Ist hingegen der Auftrag neben der Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung auch auf eine Generalvollmacht gerichtet, gilt es zu klären, ob die vermögensrechtliche Generalvollmacht in einer Urkunde mit der Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung verbunden werden soll oder ob der Mandant eine getrennte Beurkundung wünscht. So kann es durchaus sein – dieses Thema sollte der Berater von sich aus ansprechen –, dass der Vollmachtgeber es nicht für wünschenswert hält, einer Bank oder den Beteiligten eines Grundstückskaufvertrages bei Verwendung der Vollmacht zu offenbaren, welche Vorkehrungen er im Sinne einer Patientenverfügung und welche Vollmachten er im nichtvermögensrechtlichen Bereich erteilt hat. Erklärt der Auftraggeber, dass ihm dies völlig gleichgültig sei, so wird der Notar – dem Gebot des kostengünstigen Weges folgend – die beiden (Vollmacht nebst Patientenverfügung) in einer Urkunde zu verbinden haben.
Die kostenrechtlichen Vorteile einer Verbindung im Gegensatz zur Einzelbeurkundung werden bei den Musterberechnungen näher dargestellt (vgl. Rdn 78 ff.).