Rz. 48

Persönliche Anknüpfungsmerkmale stellen also auf Merkmale der am Erbfall Beteiligten ab. Persönliche Anknüpfungsmerkmale sind beispielsweise der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit. Ist die persönliche, auch unbeschränkte, Steuerpflicht in Deutschland gegeben, ist das Weltvermögen (unabhängig davon, wo dies räumlich belegen ist, also das Inlands- und Auslandsvermögen) im Inland erbschaftsteuerpflichtig. Die unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht schließt aber eine zusätzliche Besteuerung in anderen Staaten nicht aus; so kann eine Person in dem einen Staat unbeschränkt, in dem anderen beschränkt oder aber auch in beiden Staaten unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig sein. Bei der Frage nach dem Umfang der Erbschaftsteuerpflicht in den einzelnen beteiligten Ländern ist zu untersuchen, welche Anknüpfungsmerkmale von den betroffenen nationalen Gesetzgebern dort gewählt wurden und auf welche Beteiligte diese abstellen.

 

Rz. 49

Einige Staaten, wie etwa Griechenland,[39] machen die Besteuerung nur von den persönlichen Verhältnissen des Erblassers abhängig. Es kommt für die Besteuerung dann häufig nur darauf an, wo der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Verhältnisse des Begünstigten (z.B. Erben oder Vermächtnisnehmer) sind demgegenüber irrelevant. In anderen Staaten, wie z.B. Spanien,[40] wird hingegen nur bzw. in erster Linie an die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers angeknüpft, ohne dass es auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers ankommt.

 

Rz. 50

In Deutschland ist eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, wenn der Erblasser (oder Schenker) am Stichtag Inländer ist. Steuerpflichtig ist dann das gesamte in- und ausländische Vermögen des Erblassers (Weltvermögen) unabhängig davon, wo die Vermögensteile belegen sind und ob diese von Inländern oder Nichtinländern ("Steuerausländern") i.S.d. Steuerrechts erworben werden.

 

Beispiel:

Erblasser E hat seinen Alterswohnsitz in Deutschland genommen. Seine Kinder und Erben wohnen im Ausland, wo sich auch der Großteil des Vermögens von E befindet. Der gesamte Nachlass unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes Inländer war.

 

Rz. 51

Ist der Erblasser nicht Inländer, besteht in Deutschland insoweit eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, als der Erwerber Inländer ist. Unbeschränkt steuerpflichtig ist dann allerdings nur der Anteil des Weltvermögens, der aufgrund der maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften auf den inländischen Erwerber übergeht. Das Vermögen, das von Nichtinländern auf Nichtinländer übergeht, kann nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuert werden.

[39] Vgl. Länderbericht Griechenland Rdn 110.
[40] Vgl. Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht Rdn 268 ff.

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