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Ist ein Fall der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gegeben, kommt es bei Sachverhalten mit Auslandsbezug oftmals auch im Ausland zu einer Erbschaftsteuerbelastung, so dass es – soweit kein DBA mit einer Freistellung gegeben ist – zu einer Doppelbesteuerung kommt. Mit der Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG soll die doppelte Belastung vermieden bzw. gemildert werden. Dies geschieht in der Weise, dass der Erbe die gezahlte ausländische Steuer bei der deutschen Erbschaftsteuer in Anrechnung bringen kann. Für die Anrechnung der ausländischen Steuer müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

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