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Wird eine Erbschaftsteuer erhoben, ist es unter Gestaltungsgesichtspunkten regelmäßig vorzugswürdig, einer Erbanfallsteuer statt einer Nachlasssteuer ausgesetzt zu sein. Während bei der Nachlasssteuer nämlich der Wert des Gesamtnachlasses der Besteuerung unterworfen wird und der Nachlass selbst steuerpflichtig ist (estate tax), wird bei der Erbanfallsteuer jeweils nur der Teil des Vermögenserwerbes besteuert, der dem einzelnen Erwerber (Erben oder Vermächtnisnehmer) zugutekommt. Der Vorteil der Erbanfallsteuer besteht weiter darin, dass meist abhängig von der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses die Steuersätze und Freibeträge differenziert werden (§§ 15, 16, 19 ErbStG).

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