Rz. 1

Die Inhalte einer Testamentsvollstreckeranordnung können nur individuell und auf den konkreten Einzelfall bezogen bestimmt werden. Musterformulierungen können immer nur Anhaltspunkte bieten. Gleichwohl haben sich in der Praxis zehn Punkte herauskristallisiert, die bei einer Testamentsvollstreckeranordnung immer bedacht werden sollten:

 

Rz. 2

1. Interessenkonflikte vermeiden

Interessenkonflikte zwischen dem Testamentsvollstrecker und einzelnen oder gar allen Erben oder sonstigen am Nachlass Beteiligten sollten schon in der Gestaltungsphase vermieden werden. Erfahrungsgemäß belasten sie die spätere Testamentsvollstreckung unnötig oder provozieren geradezu Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise mit dem Ziel einer Entlassung des Testamentsvollstreckers. Ein unbeteiligter, geschäftsmäßiger Testamentsvollstrecker ist unter diesem Gesichtspunkt häufig besser geeignet, weil neutraler, als eine familiär oder freundschaftlich nahestehende Person. Auch Miterben zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, ist potentiell konfliktträchtig.[1]

 

Rz. 3

2. § 181 BGB abbedingen

Die Ermöglichung von Insichgeschäften erleichtert dem Testamentsvollstrecker seine Aufgabenerledigung erheblich. Dies gilt insbesondere, wenn er seine berufsmäßigen Dienste für die Testamentsvollstreckung nutzen soll. Die Abbedingung ist im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken.[2]

 

Rz. 4

3. Die richtige Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen

Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person des Testamentsvollstreckers. Ist er nicht in der Lage, in kürzester Zeit nach dem Erbfall das Vertrauen der Erben zu gewinnen, ist die Testamentsvollstreckung möglicherweise bereits zum Scheitern verurteilt.[3]

 

Rz. 5

4. Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen

Auch der Testamentsvollstrecker ist nur ein Mensch. Es muss daher Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass der Testamentsvollstrecker vor Amtsannahme oder während der Ausführung des Amtes verstirbt oder auch nur sein Amt nicht antritt oder z.B. aus Gründen der räumlichen Entfernung oder einer angegriffenen Gesundheit nicht antreten kann. Das Nachlassgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB, der Testamentsvollstrecker selbst nach § 2199 Abs. 2 BGB oder unabhängige Organisationen wie die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. in Bonn[4] gemäß § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB kommen in Betracht, wenn es darum geht, geeignete Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

 

Rz. 6

5. Ergänzende Vollmachten errichten

Die Zeit zwischen dem Erbfall und der Erlangung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist oftmals lang, was zur Gefährdung des Nachlasses führen kann, der in der Zwischenzeit nicht verwaltet werden kann. Eine transmortale Vollmacht, zweckmäßigerweise außerhalb des Testamentes niedergelegt, hilft dem Erblasser nicht nur in der letzten Phase seines Lebens, sondern dem Testamentsvollstrecker und dem Nachlass von der juristischen Sekunde des Eintritts des Erbfalls an.[5]

 

Rz. 7

6. Präzise Verwaltungsanordnungen formulieren

Je genauer der Erblasser seine Anweisungen an den Testamentsvollstrecker formuliert, umso sicherer kann er sein, dass sie auch umgesetzt werden. Präzise Formulierungen helfen dem Testamentsvollstrecker, sich gegenüber den Erben durchzusetzen, sie fördern zugleich die Akzeptanz der Testamentsvollstreckung durch die Erben.

 

Rz. 8

7. Auseinandersetzungsregelungen vorsehen

Die Auseinandersetzung des Nachlasses stellt aufgrund der verschiedensten, häufig konträr gegeneinanderstehenden Interessen oftmals eine besonders große Herausforderung für den Testamentsvollstrecker dar. Es erleichtert ihm die Aufgabe erheblich, wenn seine Position durch die Ermächtigung zur Auseinandersetzung des Nachlasses nach seinem billigem Ermessen gemäß §§ 2048 S. 2, 315 BGB gestärkt wird.

 

Rz. 9

8. Umwandlungsbefugnis bei Einzelunternehmen vorsehen

Angesichts der Schwierigkeiten, die in rechtlicher, aber auch in praktischer Art mit der Dauertestamentsvollstreckung ein Einzelunternehmen verbunden sind, aber auch zur Erhöhung der Akzeptanz bei den Erben für eine entsprechende Maßnahme, sollte die Testamentsvollstreckeranordnung auf jeden Fall die Befugnis für den Testamentsvollstrecker enthalten, das zur Vollstreckung stehende Einzelunternehmen in eine für die Durchführung einer Dauertestamentsvollstreckung besser geeignete Rechtsform umwandeln zu dürfen.

 

Rz. 10

9. Testamentsvollstreckervergütung regeln

Es ist kein Geheimnis, dass ein guter Testamentsvollstrecker für den Nachlass segensreich wirken kann. Erfolgreiche Testamentsvollstrecker erkennen aber auch sehr schnell, wann der Aufwand für eine Testamentsvollstreckung in einem unbekömmlichen Verhältnis zum finanziellen Ertrag steht. Eine zu knapp bemessene Testamentsvollstreckung oder eine solche, die den Rechtsstreit mit den Erben provoziert, ist daher für eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung kontraproduktiv.[6] Auch wenn es bei der Testamentsgestaltung einiger Zeit und auch einiger Überzeugungsarbeit mehr bedarf: Die richtige Vergütungsanordn...

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