Rz. 50
Für eine wirksame Annahme ist ferner Voraussetzung, dass entweder die Annahmeerklärung fristgerecht zugeht oder die schlüssige, nicht zugangsbedürftige Annahmehandlung i.S.d. Art. 18 Abs. 3 CISG innerhalb der Frist erfolgt.
Rz. 51
Sofern der Anbietende eine Frist gesetzt hat, bestimmt sich deren Bemessung nach Art. 20 CISG. Demzufolge beginnt die in einem Brief gesetzte Frist bereits mit dem in dem Brief angegebenen Datum und nicht erst mit dem Zugang des Briefes bei dem Empfänger zu laufen. Sieht das Angebot hingegen keine Frist für die Annahme vor, so bestimmt Art. 18 Abs. 2 CISG, dass die Annahme innerhalb einer angemessenen Zeit zugehen muss. Im Regelfall dürfte von einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen ausgegangen werden, sofern eine Dringlichkeit nicht erkennbar ist. Dieser Zeitraum kann sich in Abhängigkeit von der Art des verwendeten Kommunikationsmittels oder nach der Art des Einzelfalles verkürzen oder verlängern, mehr als 6 Wochen sind aber in keinem Fall angemessen. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, empfiehlt es sich, eindeutige Fristen zu setzen. Handelt es sich um ein mündlich vorgetragenes Angebot, so muss dieses im Zweifel sofort angenommen werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 CISG).
Rz. 52
Wird die Annahme verspätet erklärt, so bestimmt Art. 21 CISG die von Fall zu Fall unterschiedlichen Konsequenzen:
a) Verspätete Annahme
Rz. 53
Bei einer verspäteten Annahme kommt der Vertrag nicht zustande. Allerdings kann der Anbietende die verspätete Annahme billigen, indem er das darin enthaltene neue Angebot annimmt. Obwohl diese Regelung dem § 150 Abs. 1 BGB vergleichbar ist, handelt es sich bei dieser Billigung nicht um eine zugangsbedürftige Annahmeerklärung. Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist bereits die Absendung auf schriftlichem oder mündlichem bzw. fernmündlichem Wege ausreichend. Diese muss darüber hinaus unverzüglich erfolgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Anbietende die Erklärung des Annehmenden zwar nicht inhaltlich neu bewerten muss, allerdings angesichts des verspäteten Zugangs sich auch nicht mehr auf die Annahmeerklärung einstellen musste und daher nunmehr zu prüfen hat, ob der Vertrag auch jetzt noch sinnvoll ist. Aus diesem Grund ist ihm eine kurz bemessene Überlegungsfrist einzuräumen. Dabei dürften mehr als 2 Werktage ab Zugang der Annahmeerklärung i.d.R. zu lang sein. Ist die Bestätigungserklärung nach Art. 21 Abs. 1 CISG verspätet, kann sie allerdings u.U. als eigenes (erneutes) Angebot zu werten sein. Wird hingegen die Billigung rechtzeitig erklärt, so gilt der Vertrag als mit dem Zugang der verspäteten Annahmeerklärung zustande gekommen. Mit anderen Worten wirkt die Bestätigungserklärung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahme zurück und führt insoweit zu einer rechtsgeschäftlichen Heilung des erloschenen Angebots.
b) Verspätet zugegangene Annahme
Rz. 54
Handelt es sich hingegen um eine lediglich verspätet zugegangene Annahme, wurde die Erklärung also rechtzeitig abgesandt und ist dem Anbietenden auch erkennbar, dass es lediglich zu einer Transportverzögerung gekommen ist, so bleibt es im Grundsatz dabei, dass das Vertragsangebot wirksam angenommen und der Vertrag damit geschlossen ist.
Rz. 55
Allerdings hat gem. Art. 21 Abs. 2 CISG der Anbieter, also der Empfänger der verspätet zugegangenen Annahmeerklärung, die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu unterbinden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger die andere Vertragspartei unverzüglich dahin gehend informiert. Auch hier dürfte davon auszugehen sein, dass 2 Werktage i.d.R. nicht mehr unverzüglich sind. Die Erklärung muss nur abgesandt werden, ist also ebenfalls nicht zugangsbedürftig. Teilweise wird in Analogie zu Art. 27 CISG gefordert, dass sie mit einem nach den Umständen geeigneten Mittel überbracht wird. Daran kann es bspw. dann fehlen, wenn der Anbietende die Erklärung mit demselben Mittel überbringt wie der Annehmende, obwohl die für die Verzögerung der Annahmeerklärung ursächlichen Transportrisiken – etwa ein Streik – weiterhin bestehen.
c) Abweichende Annahme
Rz. 56
Nach dem Recht des deutschen BGB gilt eine Annahmeerklärung mit inhaltlichen Abweichungen als Ablehnung des Angebots und gleichzeitig als auf den Abschluss eines Vertrages mit modifiziertem Inhalt gerichtetes Gegenangebot. Das UN-Kaufrecht ist dieser Systematik nur teilweise gefolgt und unterscheidet vielmehr danach, ob es sich um eine wesentliche Abweichung handelt oder nicht. Zuvor bedarf es allerdings der Feststellung, ob die Annahme überhaupt eine Abweichung enthält. Denn auch wenn einzelne Punkte im Angebot nicht ausdrücklich geregelt sind, können diese dennoch gem. Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 CISG darin einbezogen sein. So stellt bspw. der Eigentumsvorbehalt in der Annahmeerklärung des Verkäufers keine Abweichung dar, wenn dies den Gepflogenheiten entspricht.
Rz. 57
Handelt es sich um eine Annahme, die nur unwesentliche Ergänzungen oder Abweichungen enthält, so wird unter Berücksichtigu...