Rz. 134
Auch für den Fall, dass der Käufer die ihm obliegenden Pflichten verletzt, steht dem Vertragspartner ein auf diese Umstände gestützter Anspruch auf Aufhebung des Vertrages zu. Insoweit ist allerdings ebenfalls festzustellen, dass die Vertragsaufhebung als ultima ratio gedacht ist.
Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht vertragsgemäß, so sieht das UN-Kaufrecht folgende Möglichkeiten der Vertragsaufhebung vor:
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Der Verkäufer kann zum einen die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn es sich bei der Nichtzahlung des Kaufpreises um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt. Jedoch lassen sich deren Voraussetzungen anhand der bereits erwähnten Kriterien in der Praxis nur sehr schwer beurteilen. Letztlich kann der Verkäufer erst nach einem Richterspruch Gewissheit haben, dass er den Behelf zu Recht ausgeübt hat. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises ist jedoch in keinem Fall eine wesentliche Pflichtverletzung. |
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Von größerer praktischer Bedeutung ist daher die Möglichkeit des Verkäufers, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn eine dem Käufer gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist oder der Käufer erklärt hat, seine Verpflichtung auch innerhalb dieser Pflicht nicht zu erfüllen, |
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Der Verkäufer kann die Aufhebung des Vertrages auch dann erklären, wenn bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt offensichtlich ist, dass der Käufer die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten wird. Voraussetzung gem. Art. 72 Abs. 1 CISG ist, dass die Nichterfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung begründet. Die nicht rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises ist keine wesentliche Pflichtverletzung. Weil Fehleinschätzungen zulasten des Verkäufers gehen, ist Zurückhaltung bei der Möglichkeit vorzeitiger Vertragsaufhebung nach Art. 72 CISG geboten. Für den Verkäufer ist Art. 72 CISG dahin gehend von Interesse, dass bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt die Dispositionsfreiheit wiedergewonnen werden kann. |
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Schließlich eröffnet Art. 73 CISG dem Verkäufer die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen von bereits eingegangenen, jedoch erst in Zukunft zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen zu befreien. |
Rz. 135
Im Grundsatz ist es für den Verkäufer wenig vorteilhaft, die nicht vertragsgemäße Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer zum Anlass zu nehmen, die Aufhebung des Vertrages herbeizuführen. Konsequenz der Vertragsaufhebung ist nämlich, dass damit nach Art. 81 f. CISG der Kaufvertrag rückabzuwickeln wäre und folglich auch die Verpflichtung des Käufers entfallen würde, den Kaufpreis zu bezahlen. Die den Verkäufern zustehenden Schadensersatzansprüche gleichen diesen Nachteil i.d.R. nicht aus. Der Verkäufer sollte vielmehr weiterhin auf die Erfüllung des vertraglichen Zahlungsanspruchs bestehen und wegen der Zahlungsverzögerung Schadensersatz nebst Zinsen geltend machen.
Vor diesem Hintergrund sollte der Verkäufer auch berücksichtigen, dass die einmal erklärte Vertragsaufhebung nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Käufers rückgängig gemacht werden kann.