Leitsatz (amtlich)
1. Schuldet der Verkäufer von Flaschen nur eine Lieferung ab Werk (Italien) und liegt kein Versendungskauf vor (Abholung der Ware durch Spediteur des Käufers), so geht zwar die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware (Tansportgefahr) mit Übergabe an den Spediteur an den Käufer über, gleichwohl ist der Verkäufer für vor Übergabe der Ware bedingte Verpackungsmängel verantwortlich, soweit sich der Untergang oder Beschädigung der Ware als Folge eines Vertragsbruchs des Verkäufers darstellt.
2. Es steht dem Käufer frei, ob er von seinem Recht auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Schadensersatz Gebrauch macht. Der Käufer einer Sache kann die Minderung des Kaufpreises auch dann erklären, wenn eine Vertragsaufhebung aus irgendeinem Grund, z.B. Versäumung der Frist nach Art. 49 Abs. 2b) CISG, nicht mehr möglich ist oder er eine Rügefrist versäumt hat. Dieses Recht der Minderung kann auch als Einrede ggü. der Klage auf Zahlung des Kaufpreises geltend gemacht werden.
3. Durch die Mängelrüge nach Art. 39 CISG soll der Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über die Vertragswidrigkeit zu machen, um die erforderlichen Schritte zu ergreifen. Dabei hat der Käufer jedenfalls die gerügten Qualitätsabweichungen zu bezeichnen, wobei es nur auf die Darlegung der Symptome, nicht aber die Angabe der diese zugrunde liegenden Ursachen ankommt.
Normenkette
CISG Art. 35 Abs. 2d, Art. 36, 39, 45, 49 Abs. 2b, Art. 50, 66-67, 69
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 26.05.2006; Aktenzeichen 5 O 42/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Bad Kreuznach vom 26.5.2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1. Schreiben an Partei-Vertreter, Beklagten-Vertreter - EB -
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7.11.2006. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.
Die Klägerin ist Produzentin von Weinflaschen. Sie hat die Zahlung von Flaschenlieferungen begehrt, worüber sich insgesamt 5 Rechnungen verhalten. Das LG hat die Forderung bezüglich der Rechnungen vom 5.6.2004 über 7.909,95 EUR, vom 12.7.2004 über 15.417,34 EUR und vom 14.7.2004 über 11.752,44 EUR für berechtigt erachtet und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 35.079,73 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist insoweit in Teilrechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Rechnungen vom 7.5.2004 über 13.612,25 EUR und vom 24.5.2004 über 13.945,10 EUR hat es die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie begehrt dementsprechend unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Zahlung weiterer 27.557,35 EUR nebst Zinsen.
Das LG hat die teilweise erfolgte Klageabweisung damit begründet, dass die Beklagte durch die endgültige Verweigerung der Kaufpreiszahlung konkludent die Aufhebung des Vertrages gem. Art. 49 Abs. 1a CISG erklärt habe. Die Erklärung sei wirksam, da der Klägerin eine wesentliche Vertragsverletzung zur Last falle. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die von der Klägerin gelieferten Flaschen mangelhaft gewesen seien. Sei seien teilweise zerbrochen und im Übrigen nicht mehr steril gewesen. Es habe sich nicht um einen Transportschaden, sondern um einen Schaden gehandelt, der infolge der unzureichenden Verpackung durch die Klägerin entstanden sei. Die Beklagte sei ihrer Rügepflicht nach Art. 39 CISG in ausreichender Form nachgekommen.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Berufung ist allerdings darin beizupflichten, dass die teilweise erfolgte Klageabweisung hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen vom 7.5. und 24.5.2004 nicht auf Art. 49 Abs. 1 (a) CISG gestützt werden kann. Danach kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Das LG hat in der Verweigerung der Kaufpreiszahlung eine konkludente Aufhebung des Vertrages gesehen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zu Recht weist die Berufung unter Bezugnahme auf Art. 49 Abs. 2 (b) CISG hin, dass - bei einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung - das Recht des Käufers, eine Vertragsaufhebung zu verlangen, daran gebunden ist, dass die erklärte Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt wird. Diese Frist hat zu laufen begonnen, nachdem die Beklagte die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Das Fristerfordernis steht der ...