Rz. 119
Die Pflichten des Käufers ergeben sich aus den Art. 53 bis 65 CISG. Daneben sind wie bei den Pflichten des Verkäufers die allgemeinen Bestimmungen der Art. 25 ff. CISG, die Gefahrtragungsvorschriften der Art. 66 ff. CISG sowie die in Art. 71 bis 88 CISG enthaltenen Regeln zu beachten.
Rz. 120
Für den Verkäufer steht die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises an erster Stelle. Zwar ist in den Art. 53 und Art. 60 CISG der Käufer wie im deutschen Recht darüber hinaus auch verpflichtet, die Ware abzunehmen. Allerdings spielt dieser Aspekt in der Praxis lediglich eine untergeordnete Rolle, die nachfolgenden Ausführungen werden daher auf die Pflicht zur Kaufpreiszahlung, nebst der dem Verkäufer zustehenden Rechtsbehelfe für den Fall nicht ordnungsgemäßer Zahlung beschränkt.
I. Zahlung des Kaufpreises
Rz. 121
Die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers beruht auf Art. 53 CISG. Diese wird in den Art. 54 bis 59 CISG konkretisiert. Erfassen diese Vorschriften jedoch nicht sämtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung ergeben.
1. Inhalt der Kaufpreiszahlungspflicht
Rz. 122
Es obliegt dem Käufer, die Voraussetzung zu schaffen, welche die Kaufpreiszahlung möglich machen. Sämtliche damit verbundene Vorbereitungsmaßnahmen sind bereits Teil der Kaufpreiszahlungspflicht, ein entsprechendes Versäumnis ist nicht bloß ein antizipierter Vertragsbruch, sondern eine unmittelbare Verletzung der Pflicht selbst. Der zu zahlende Kaufpreis ergibt sich im Grundsatz aus der Vereinbarung zwischen den beiden Parteien. Sofern eine solche fehlt und trotzdem ein gültiger Vertrag vorliegt, greift die Regel des Art. 55 CISG ein (üblicher Kaufpreis), ist der Preis nach dem Gewicht bestimmt, gilt hingegen Art. 56 CISG (Bestimmung nach dem Nettogewicht).
Rz. 123
Der vereinbarte Kaufpreis erstreckt sich grds. auf alle Leistungen, die der Verkäufer vertraglich schuldet, also ggf. auch auf die Kosten für Verpackung, Versendung, Versicherung sowie auch auf anfallende Steuern. Abweichende Vereinbarungen, etwa mittels Vereinbarung von Handelsklauseln (INCOTERMS), sind möglich.
Die Kaufpreisvereinbarung ist im Grundsatz endgültig. Ein Anspruch auf Vertragsanpassungen nach Verhandlung ist dem UN-Kaufrecht fremd. Insoweit ist es Sache der Parteien selbst, entsprechende Regelungen im Vertrag zu treffen. Hierzu können auch Anpassungsvereinbarungen für den Fall einer möglichen Geldentwertung zählen. Vertragsanpassungen im Sinne eines ursprünglich Gewollten der Parteien sind jedoch beschränkt, da es unter dem UN-Kaufrecht das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gibt. Aus Art. 7 Abs. 1 CISG lässt sich jedoch eine Pflicht der Parteien ableiten, bei erheblichen Änderungen der äußeren Umstände eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Hervorzuheben ist, dass die nicht ordnungsgemäße Zahlung als solche i.d.R. noch nicht zu einer wesentlichen Vertragsverletzung i.S.d. Art. 64 Abs. 1 Buchst. a) CISG führt. Jedoch kann der Verkäufer den Vertrag aufheben, wenn eine von dem Verkäufer verfügte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 64 Abs. 1 Buchst. b) CISG).
2. Währung
Rz. 124
Das UN-Kaufrecht regelt nicht die Frage, in welcher Währung der Kaufpreis zu zahlen ist. Abzustellen ist insoweit auf die Parteivereinbarung (Art. 6 CISG) sowie auf Gebräuche und Gepflogenheiten (Art. 9 CISG). Selbst wenn die Parteien ihren Sitz innerhalb desselben Währungsraums haben, kann die Währung eines Drittstaats als Vertragswährung vereinbart werden. Liegt keine Vereinbarung vor und lässt sich anhand von Auslegungskriterien die Währung nicht ermitteln, so beurteilt sie sich nach nationalem Recht. Legt man das deutsche internationale Privatrecht zugrunde, so ist dabei das Vertragsstatut maßgeblich, bei fehlender Rechtswahl i.S.v. Art. 27 EGBGB ist danach Art. 28 Abs. 2 EGBGB auf das Verkäuferrecht abzustellen. Innerhalb der EU ist darauf zu achten, ob der betreffende Staat zur Euro-Zone gehört.
3. Weitere Zahlungsmodalitäten
Rz. 125
Ergibt sich weder aus dem Vertrag (Art. 6 CISG) noch dem Brauch (Art. 9 CISG) etwas anderes, so gilt der Grundsatz der Barzahlung, dem im internationalen Handelsverkehr die bargeldlose Zahlung durch Überweisung gleichsteht. Eine Scheckzahlung erfolgt lediglich erfüllungshalber und hat Erfüllungswirkung erst bei Einlösung, ohne dass diese auf den Zeitpunkt der Scheckübergabe zurückzubeziehen wäre. Ferner liegt Art. 59 CISG die Wertung zugrunde, dass die gesamte Summe grds. einheitlich zu zahlen ist, der Käufer also kein Recht auf Ratenzahlung hat.
4. Zahlungsklauseln
Rz. 126
Für die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungsmodalitäten werden in der Praxis häufig Handelsklauseln herangezogen. Den Lieferklauseln (insb. den INCOTERMS) hinsichtlich der Anerkennung. Vergleichbare Zahlungsklauseln bestehen nur in sehr beschränktem Umfang, insb. durch die einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive der ICC. Für den Inhalt der Klauseln muss letztlich daher im konkreten Fall auf alle Gebräuche bzw. Gepf...