Rz. 172

Grds. ist diese Definition in Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG ein wahrer Quell der Weisheit. Die Geschäftsgebühr entsteht damit grds. bei vor- oder außergerichtlicher Tätigkeit des RA. Hier lässt die Definition (Gesetzestext) fast keine oder nur wenige Fragen offen.

 

Rz. 173

Zu beachten ist, dass die Geschäftsgebühr nie entsteht, wenn besondere Gebührentatbestände in Teil 4 (Strafsachen), Teil 5 (Bußgeldsachen) und Teil 6 VV RVG (Sonstige Verfahren) für die außer- bzw. vorgerichtliche Vertretung den Bestimmungen in Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG vorgehen. Durch die Gebühren aus Teil 2 VV RVG (Geschäftsgebühr u.a.) werden alle bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und solche Angelegenheiten, für die im gerichtlichen Verfahren das FamFG gilt, abgegolten.

 

Rz. 174

Eine Geschäftsgebühr ist eine sog. "Betriebsgebühr". Eine Geschäftsgebühr ist eine Pauschgebühr mit der eine Reihe von Einzeltätigkeiten abgegolten wird – somit sämtliche Tätigkeiten des RA, die er im Rahmen eines vor- oder außergerichtlichen Auftrags ausübt, sofern das VV keine besondere Gebührenvorschrift enthält. Kraft Definition sind diese Tätigkeiten u.a.:

die Entgegennahme der Information,
die schriftliche oder
(fern-) mündliche Information des Auftraggebers,
die Einsichtnahme in Register (z.B. HR, GBA),
die Beratung des Auftraggebers,
das Führen von Vergleichsverhandlungen sowie
(fern-) mündliche Besprechungen mit dem Gegner, Dritten oder dem Auftraggeber.
 

Rz. 175

Das Einreichen, Fertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen oder Schreiben sowie das Entwerfen von Urkunden sind auch ohne ausdrückliche Nennung weiterhin von der Geschäftsgebühr abgegolten.

 

Rz. 176

Oft werden Sie die Geschäftsgebühr als Vorschuss fordern und es ist nicht abzusehen, ob sich eine gerichtliche Tätigkeit anschließen wird. Rein vorsorglich sollten Sie den Auftraggeber bei Übersendung einer Vorschussberechnung auf die Unwägbarkeiten der Anrechnung hinweisen.

 

Rz. 177

Muster 8.20: Belehrung bei Anrechnung der Geschäftsgebühr

 

Muster 8.20: Belehrung bei Anrechnung der Geschäftsgebühr

Wir haben mit unserer Rechnung die Vergütung für unsere vorgerichtliche Tätigkeit als Vorschuss berechnet. Für den Fall einer sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung ist nicht immer damit zu rechnen, dass diese durch die Gegenseite zu erstatten ist. Dies liegt daran, dass eine Erstattung nur erfolgt, wenn ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch vorliegt.

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