Rz. 333

Die Hebegebühr kann in jedem Verfahrensabschnitt entstehen. Es ist weder erforderlich, dass ein Rechtsstreit geführt wird, oder wurde, noch dass die Vollstreckung durchgeführt wird. Dies erklärt auch die Stellung der Hebegebühr in Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses. Unter Rdn 297 ff. ist die Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung behandelt worden. In dieser Vereinbarung hat sich der Schuldner verpflichtet, die Hebegebühr zu zahlen (s. Rdn 301).

 

Rz. 334

Durch die Hebegebühr wird die über die allgemeine Rechtsberatung hinausgehende Tätigkeit des RA abgegolten. Da die Hebegebühr eine Gebühr ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 VV RVG (Legaldefinition der Vergütung), dass der RA neben der Gebühr noch Auslagen aus Teil 7 VV RVG erhält. Wenn nicht im Wege einer Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart, so kann er neben der Hebegebühr keine Kontoführungsgebühren oder andere Aufwendungen (z.B. Rücklastschriften) fordern. Diese Aufwendungen zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten (Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG).

 

Rz. 335

Zunächst einmal entsteht der Gebührenanspruch wieder im Verhältnis zum Auftraggeber. Ob ein Dritter diese Gebühr dann erstatten muss, ist von den generellen Regelungen zur Erstattungspflicht abhängig. Der RA kann selbstverständlich jederzeit vereinbaren, dass ein Dritter diese allgemeinen Geschäftskosten zu erstatten hat.

 

Rz. 336

Damit die Hebegebühr berechnet werden kann, wird allgemein angenommen, dass ein gesonderter Auftrag des Auftraggebers erfolgt. In dem Textmuster zur Auftragsbestätigung (s. Rdn 814) ist dieser Auftrag durch den Auftraggeber bereits erteilt worden.

Vielfach wird angenommen, dass es bereits ausreichend ist, wenn der RA einen Prozessführungsauftrag erhalten hat (es wird angenommen, es handele sich hierbei um einen sog. konkludent erteilten Auftrag). Letztlich wird es in der Praxis darauf ankommen, dass der Auftraggeber diese Gebühren nicht aus eigener Tasche zahlen muss, sondern, dass eine Erstattung durch einen Dritten erfolgt. Um jedoch Streit und Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfehle ich das von mir vorgeschlagene Textmuster zu verwenden.

 

Rz. 337

Nur wenn der RA eine Aus- oder Rückzahlung entgegengenommener Beträge vornimmt, kann die Hebegebühr entstehen. Wer der Zahlungsempfänger der Rückzahlung ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Zahlungsempfänger durch den Auftraggeber bestimmt worden sein.

 

Rz. 338

Für das Entstehen der Hebegebühr kommt es aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift (Nr. 1009 Anm. Abs. 2 Satz 1 VV RVG) nicht auf die Art der erfolgten Rückzahlung an.

 

Rz. 339

Die Hebegebühr hat einen großen Vorteil. Das RVG erlaubt dem RA (Nr. 1009 Anm. Abs. 2 Satz 2 VV RVG), die Gebühr gleich dem zurück- oder auszuzahlenden Betrag zu entnehmen. Er schuldet dem Auftraggeber dann aber eine i.S.v. § 10 RVG ordnungsgemäße Rechnung. Auch die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG – insbes. § 14 UStG) sind selbstverständlich einzuhalten.

 

Rz. 340

 

Praxistipp:

Sinnvoll ist es, dem Auftraggeber die Berechnung über die Hebegebühr unverzüglich zukommen zu lassen. Falls der Auftraggeber eine ordnungsgemäße Buchführung erstellen muss, benötigt er die Rechnung unverzüglich als Beleg. Gerade wenn Sie im Wege einer schnellen Online-Überweisung vorgegangen sind, sollte die Abrechnung nicht auf dem normalen postalischen Weg versandt werden, sondern eine schnellere Möglichkeit (Fax, E-Mail-Anhang, …) gesucht werden.

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