Rz. 514

Durch die entsprechenden Vorschriften in den Prozessgesetzen wird geregelt, wann ein Berufungsverfahren vorliegt (z.B. §§ 511 ff. ZPO, §§ 64 ff. ArbGG, §§ 124 ff. VwGO, §§ 143 ff. SGG).

 

Rz. 515

Im Berufungsverfahren heißen die Beteiligten Berufungskläger und Berufungsbeklagter. Vertreten Sie den Berufungsbeklagten, ist das erstinstanzliche Verfahren (ganz oder z.T.) obsiegend beendet. Sie sind passiv, Ihre Tätigkeit beginnt mit der Einlegung der Berufung durch den Berufungskläger. Bei nur teilweise obsiegender Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens ist es durchaus möglich, dass beide Parteien gegen das Urteil Berufung einlegen – es werden aber nicht zwei Verfahren geführt, die Verfahren werden verbunden zu einem einheitlichen Verfahren. Auch ist es bei teilweisem Obsiegen möglich, noch im Wege der Anschlussberufung (s. § 7 Rdn 170 ff.) das erstinstanzliche Urteil anzufechten. Aber auch hier bleibt es dabei, dass nur ein Rechtszug geführt wird. Es ergeht auch hier eine einheitliche Entscheidung. Das Berufungsverfahren ist entsprechend § 15 Abs. 2 RVG gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit. Die Angelegenheit beginnt mit dem erteilten Auftrag zur Berufung, das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht.

 

Rz. 516

Wie im erstinstanzlichen Verfahren können in der Berufungsinstanz u.a. eine Verfahrens-, Termins- sowie Einigungsgebühr entstehen. Generell ist es denkbar, dass auch hier die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV RVG entsteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?