Rz. 567

Nr. 3209

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3209 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:  
 

Die Gebühr 3206 beträgt

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,8

Wenn sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen können und in diesen Verfahren der Auftrag vorzeitig beendet wird, reduziert sich die Verfahrensgebühr des BGH-Anwalts auf 1,8. Ob und wann eine vorzeitige Beendigung vorliegt, ergibt sich aus Nr. 3201 Nr. 1, 2 VV RVG. Die dazu gemachten Ausführungen gelten auch hier.

Bitte beachten Sie hier die Ausführungen zum Unterpunkt "Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels" unter Rdn 495.

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