Rz. 567
Nr. 3209
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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3209 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können: | |
Die Gebühr 3206 beträgt Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. |
1,8 |
Wenn sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen RA vertreten lassen können und in diesen Verfahren der Auftrag vorzeitig beendet wird, reduziert sich die Verfahrensgebühr des BGH-Anwalts auf 1,8. Ob und wann eine vorzeitige Beendigung vorliegt, ergibt sich aus Nr. 3201 Nr. 1, 2 VV RVG. Die dazu gemachten Ausführungen gelten auch hier.
Bitte beachten Sie hier die Ausführungen zum Unterpunkt "Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels" unter Rdn 495.
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