Rz. 477

Wird die Klage durch ein sog. unechtes VU abgewiesen (ein VU gem. § 333 Abs. 2 – die Klage wird abgewiesen trotz Säumnis des Beklagten, s. § 7 Rdn 44) entsteht die volle ­Terminsgebühr.

Die Ermäßigungsvorschriften auf 0,5 in Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG greifen nicht. Diese sind nur einschlägig, für den Fall des Erlasses eines echten VU gem. § 331 Abs. 3 ZPO, das sich gegen den Beklagten richtet.

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