Rz. 266

Die Einigungsgebühr kann in jedem Tätigkeitsbereich des RA entstehen. Das Entstehen der Einigungsgebühr ist für keinen Teil des VV ausgeschlossen. Sogar in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist das Entstehen der Einigungsgebühr denkbar. Eine Einigungsgebühr ist auch neben einer Gebühr nach § 34 Abs. 1 RVG denkbar.

a) Erledigungsgebühr statt Einigungsgebühr

 

Rz. 267

Nr. 1002

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt 1,5
  Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.  
 

Rz. 268

Liegt ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts vor, kann eine Einigungsgebühr entsprechend der Anm. Abs. 4 zu Nr. 1000 VV RVG nur entstehen, soweit über einen Anspruch vertraglich verfügt werden kann. Fehlt es an einer vertraglichen Verfügungsfähigkeit der Parteien, ist das Entstehen der Einigungsgebühr ausgeschlossen. Dies wird i.d.R. der Fall sein, sodass es sehr selten ist, dass bei einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts eine Einigungsgebühr entsteht. Hier ist es möglich, dass anstelle der Einigungsgebühr die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG entsteht.

b) Aussöhnungsgebühr statt Einigungsgebühr

 

Rz. 269

Nr. 1001

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1001

Aussöhnungsgebühr

Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.
1,5

In Ehesachen (§ 111 Nr. 1 FamFG) und Lebenspartnerschaftssachen (§ 111 Nr. 11 FamFG) kann keine Einigungsgebühr entstehen (s. Anm. Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG). Stattdessen kann die Aussöhnungsgebühr der Nr. 1001 VV RVG entstehen.

 

Rz. 270

Eine Einigungsgebühr kann demgegenüber in Scheidungsverbundverfahren entstehen, wenn im Hinblick auf die Ehesache über eine Folgesache ein Vertrag geschlossen und eine Einigung erzielt wird. Für diese Einigungsgebühr bleibt der Wert der Ehesache bei der Berechnung der Einigungsgebühr außer Betracht.

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