Rz. 297

Wie oben erwähnt, ist durch die Einigungsgebühr des RVG nicht geregelt, ob und in welchem Umfang diese Gebühr notwendig und damit vom Schuldner zu erstatten ist. Insbes. für den Ratenzahlungsvergleich i.R.d. Zwangsvollstreckung ist damit zu rechnen, dass der Gerichtsvollzieher bspw. diese Gebühr nicht beitreibt. Auch im Rahmen einer Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO ist es nicht leicht, diese Gebühr durchzusetzen. Alle Bemühungen, die Einigungsgebühr erstattet zu erhalten, setzen voraus, dass Ihnen die Ratenzahlungsvereinbarung in unterschriebener Form vorliegt.

 

Rz. 298

Eine weitere Voraussetzung, um überhaupt eine Erstattungsfähigkeit der Gebühr herbeizuführen, ist, dass i.R.d. Ratenzahlungsvereinbarung eine Vereinbarung darüber getroffen wird, dass der Schuldner die Kosten dieser Vereinbarung zu tragen hat. Der Schuldner sollte die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich anerkennen. Wird eine solche Regelung nicht vereinbart, wird von vielen Gerichten die Auffassung vertreten, dass es dann bei der gesetzlichen Folge bleibt (§ 98 ZPO) und jeder seine Kosten für die Vereinbarung selbst zu tragen hat. Hat der Schuldner die Vergütung für die Ratenzahlungsvereinbarung (mindestens die Einigungsgebühr zzgl. der daneben entstehenden jeweiligen Betriebsgebühr) ausdrücklich übernommen, sind die Kosten auch erstattungsfähig (Hartmann, Kostengesetze, Rn 88 zu Nr. 1000 VV RVG m.w.N.; Enders, JurBüro 1999, 59; AG Bayreuth, JurBüro 2000, 600).

 

Rz. 299

Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die Kosten gem. § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben (OLG Düsseldorf, KostRsp Nr. 267 zu § 788 ZPO = MDR 1994, 1052 = Rpfleger 1994, 264 = DGVZ 1994,139).

 

Rz. 300

Hier müssen Sie in der Praxis aufpassen. Die Frage der Beitreibbarkeit und Notwendigkeit der Einigungsgebühr wird heftig mit sehr verschiedenen Standpunkten (in Rechtsprechung und Literatur) diskutiert.

 

Rz. 301

Ein sinnvolles Textmuster für eine Ratenzahlungsvereinbarung mit besonderem Augenmerk auf die Erstattungsfähigkeit von Vergütungsansprüchen finden Sie nachstehend.

Muster 8.27: Ratenzahlungsvereinbarung

 

Muster 8.27: Ratenzahlungsvereinbarung

In der Forderungssache _________________________

(Hinweis wegen der Vergütungsberechnung: der Auftraggeber ist vorsteuerabzugsberechtigt)

gegen _________________________

wegen _________________________

– Vollstreckungsbescheid des AG Amtsgerichtshausen,

Amtsgerichtsstraße 1, 99999 Amtsgerichtshausen vom _________________________ zum Aktenzeichen – _________________________ –

Forderungsstand inkl. Zinsen und Kosten am _________________________ (Datum): _________________________ EUR:

Der Schuldner erklärt, dass aufgrund seines bisherigen Zahlungsverhaltens die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung notwendig war. Der Schuldner erklärt weiterhin, dass ihm bekannt ist, dass für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung Kosten entstehen, die von ihm zu übernehmen sind.

Die Kosten beziffern sich wie folgt:

Vergütung/Kosten für den Ratenzahlungsvergleich

Gegenstandswert, Kosten, Zinsen, Hauptforderung = _________________________ EUR

0,3 Vollstreckungsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 3309 VV RVG

1,0 Einigungsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 1003 VV RVG

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

Summe _________________________ EUR

Der Schuldner erklärt und erkennt nochmals ausdrücklich an, dem Gläubiger (den Gläubigern, der Gläubigerin – zukünftig dem Gläubiger) den oben genannten Betrag entsprechend dem beigefügten Forderungskonto zuzüglich weiterer Zinsen zu schulden und die insgesamt ausstehende jetzige und zukünftige Forderung tilgen zu wollen. Er erklärt ferner, dass er in der Lage ist, die vereinbarte Verpflichtung zu erfüllen und die Ratenzahlung zu erbringen.

Dies vorausgesetzt schließen die Parteien dieses Vergleichs folgende Vereinbarung:

1.

Der Schuldner verpflichtet sich (mehrere Schuldner verpflichten sich als Gesamtschuldner) zur Abgeltung der Gesamtschuld und zur Zahlung der bestehenden Forderung des Gläubigers (einschließlich der Kosten für die Ratenzahlungsvereinbarung) wie folgt:

erstmalig

am _________________________.

am _________________________ weitere _________________________

Rest in monatlichen Raten in Höhe von _________________________

jeweils fällig am _________________________ zu zahlen.

2.

Der Schuldner wird keine Einwendungen hinsichtlich des Grundes oder der Höhe der Forderung erheben. Der Schuldner erklärt ausdrücklich, dass Gründe für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage nicht gegeben sind. Ist bereits ein Schuldtitel ergangen, erklärt der Schuldner weiterhin, auch auf eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage zu verzichten.

3.

Die Zahlungen sind an den Gläubigervertreter zu leisten.

Der Schuldner erteilt dem Gläubigervertreter (Rechtsanwalt) eine Einzugsermächtigung, damit der monatliche Betrag durch den Gläubigervertreter mittels Einzug vom Konto des Schuldners erfolgen kann. Der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?