Rz. 495

Prüft der RA auftragsgemäß die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, dann hat er Anspruch auf eine besondere Vergütung gem. Nr. 2100 VV RVG. Diese Norm ist grds. in allen Rechtsgebieten anwendbar, sie gilt auch in Strafsachen (dann aber Nr. 2102 VV RVG). Jeder RA, der die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüft, kann die Gebühr verdienen. Auch der RA, der bereits erstinstanzlich tätig war, hat diesen Gebührenanspruch. Die Norm der Nr. 2100 VV RVG geht als spezielle Norm den Regelungen in § 34 RVG (Beratung) vor.

Der RA kann die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten für alle Rechtsmittel fordern, also nicht nur für Berufung und Revision, sondern auch für Nichtzulassungsbeschwerden, Rechtsbeschwerden, sofortige Beschwerden und sonstige infrage kommende Rechtsmittel.

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