Rz. 534

Erscheint der Berufungsbeklagte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, sodass ein Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten ergeht, reduziert sich die Terminsgebühr nicht. Es entsteht die volle Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG.

Es ist daher besonders "teuer", wenn der, der in der ersten Instanz obsiegt hat (und damit der Berufungsbeklagte ist), dann im Berufungsverfahren seine Rechte nicht ordentlich vertritt.

Ist nämlich der Berufungskläger säumig, kommt durchaus eine Reduzierung der Terminsgebühr gem. Nr. 3203 VV RVG in Betracht. Hier gelten die entsprechenden Grundsätze wie zu den erstinstanzlichen Terminsgebühren (Nr. 3104 und Nr. 3105 VV RVG), s. Rdn 450.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?