Rz. 457

Einer der Grundgedanken bei der Einführung des RVG war, die Anwaltschaft auch durch Gebührenanreize anzuhalten, in jedem Stadium des Verfahrens nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen und damit die Gerichte zu entlasten. Das RVG regelt daher, dass bereits die Mitwirkung an Besprechungen, mit welchen das gerichtliche Verfahren verhindert werden soll, oder durch die eine gütliche Einigung (Vergleich) erzielt werden soll, die Terminsgebühr entstehen lässt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Gericht an den Verhandlungen beteiligt ist. Die "Vergleichsbesprechungen" können daher z.B. auch telefonisch geführt werden. Das 2. KostRModG hat diesen Gedanken noch gestärkt und eindeutig klargestellt, dass es eine "außergerichtliche" Terminsgebühr gibt. Allerdings bleibt es dabei, dass, damit die Terminsgebühr entstehen kann, zumindest ein Klageauftrag erteilt sein muss.

 

Rz. 458

Dienen die geführten Besprechungen nicht dem Bemühen, das gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder zu beenden (s. Gesetzeswortlaut unter Rdn 448), entsteht keine Terminsgebühr.

 

Rz. 459

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Besprechungen nur mit der Gegenseite (bzw. mit dem vertretungsberechtigten RA) geführt werden. Ausreichend ist eine Besprechung auch mit einem Dritten. Für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht allerdings nie eine Terminsgebühr.

 

Rz. 460

Dritte können alle aus sachlichen Gründen Beteiligte sein, aber nie der Auftraggeber. Schwierig wird es, wenn Besprechungen mit Dritten erforderlich werden (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Angehörige des Auftraggebers), die selbst nicht Auftraggeber sind. Dienen diese Besprechungen auch der Vermeidung oder Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens, liegt m.E. kein Grund vor, warum die Terminsgebühr nicht entstehen soll. Hierzu gibt es allerdings keine gesicherte Rechtsprechung, die Geltendmachung der Terminsgebühr ist damit in diesen Fällen durchaus risikoreich. Einhellig wird jedoch die Auffassung vertreten, dass keine Terminsgebühr besteht, sobald das Gespräch mit Dritten lediglich der Informationsbeschaffung dient (oder auch Aufklärung des Sachverhalts u.Ä.).

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