Rz. 461

Lange uneinig waren sich Kommentarautoren und die Rechtsprechung über die Frage, ob die Terminsgebühr nur entstehen kann, wenn ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig ist (Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alt VV RVG). Der BGH hat entschieden, dass der Rechtsstreit oder das Verfahren nicht anhängig sein muss, damit die Terminsgebühr entstehen kann. Der BGH hat aber verlangt (BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, AGS 2007, 166 = RENOpraxis 2007, 66 = RVGreport 2007, 143 = JurBüro 2007, 241), dass der Anwalt vom Auftraggeber einen unbedingten Klageauftrag erhalten haben muss, sonst könne die Terminsgebühr nicht entstehen. Hier verweise ich auf die Ausführungen zur Geschäftsgebühr unter Rdn 186, insbes. den Hinweis darauf, dass neben der Geschäftsgebühr die Terminsgebühr nicht entstehen kann. Durch das 2. KostRModG stellt bereits der Gesetzestext klar, dass die Terminsgebühr im vorgenannten Fall entsteht.

 

Rz. 462

Zwingend ist ein unbedingter Klageauftrag, ein nur bedingter Klageauftrag (der Klageauftrag wird für den Fall erteilt, dass die vor- bzw. außergerichtlichen Verhandlungen scheitern) genügt nicht. Ging der RA aber von dem Scheitern der vor- bzw. außergerichtlichen Verhandlungen aus (z.B. weil der Gegner trotz Zahlungszusage nicht zahlt, oder die Zahlungsfrist ergebnislos verstrichen ist) und hat sich der bedingte Klageauftrag in einen unbedingten Klageauftrag gewandelt, kann die Terminsgebühr entstehen, wenn dann z.B. telefonische Verhandlungen mit der Gegenseite geführt werden.

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