Rz. 144

 

Praxistipp:

Das unter Rdn 143 befindliche Muster sollten Sie benutzen, um einen Beratungshilfeanspruch gegenüber der Justizkasse geltend zu machen. Liegt ein Berechtigungsschein bereits vor, ist auf diesem die Berechnung der Vergütung vorgesehen. Dieses Muster kann im Internet (Stichwort "Beratungshilfe") auf diversen Seiten aufgerufen und zum Zweck der Vergütungsabrechnung benutzt werden.

Ein Muster finden Sie unter https://justiz.de/formulare/zwi_bund/hkr119.pdf.

 

Rz. 145

Wurde dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt (er verfügt über einen sog. Berechtigungsschein), so richten sich die Gebühren ausschließlich nach Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG. Die Gebühren des im Wege der Beratungshilfe tätigen RA werden in den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG geregelt. Ob der Auftraggeber die Voraussetzungen eines Beratungshilfeanspruchs erfüllt, ergibt sich nicht aus dem VV des RVG. Die rechtlichen Grundlagen werden durch das Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt.

 

Rz. 146

Ob dem Auftraggeber Beratungshilfe zu bewilligen ist, bestimmen die persönlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Beratungshilfe (§ 1 BerHG). Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Beratungshilfe in § 6 Rdn 1 ff. verwiesen.

 

Rz. 147

Voraussetzung der Gewährung von Beratungshilfe ist entsprechend § 6 BerHG, dass dem Ratsuchenden ein sog. Berechtigungsschein ausgestellt und erteilt wurde. Nach den §§ 4, 7 BerHG besteht aber auch immer die Möglichkeit, dass erst die Beratung durch den RA erfolgt und der Antrag nachträglich gestellt wird (§ 4 Abs. 6 BerHG).

Hier ist allerdings darauf zu achten, wer bei nachträglicher Beantragung von Beratungshilfe den Antrag zu stellen hat (s. hierzu die Ausführungen unter § 6 Rdn 36).

 

Rz. 148

Wird Beratungshilfe erst im Anschluss an die erteilte Beratung beantragt und erfolgt keine Bewilligung, so kann der RA regelmäßig nicht die weitaus höhere gesetzliche Vergütung von dem Auftraggeber fordern. Nur für den Fall, dass der RA den Auftraggeber darüber belehrt hat, dass er als Auftraggeber die Vergütung schuldet, sollte Beratungshilfe nicht bewilligt werden, kann der RA eine Vergütung vom Auftraggeber verlangen. In einem solchen Fall sollte mit dem Auftraggeber eine eindeutige Gebührenvereinbarung getroffen werden, welche Vergütung er schuldet, für den Fall, dass Beratungshilfe nicht bewilligt werden sollte.

 

Rz. 149

Wird Beratungshilfe vor oder nach der Beratung bewilligt, hat der RA einen Vergütungsanspruch gem. Nr. 2500, 2501 VV RVG. Die Geltendmachung eines anderen Vergütungsanspruchs gegenüber dem Auftraggeber scheidet mit der Bewilligung von ­Beratungshilfe aus.

a) Schutzgebühr i.H.v. 15,00 EUR gem. Nr. 2500 VV RVG

 

Rz. 150

Der RA kann vom Auftraggeber (nicht von der Staatskasse) eine Beratungshilfegebühr i.H.v. 15,00 EUR gem. Nr. 2500 VV RVG fordern (sog. Schutzgebühr). Neben dieser Gebühr werden aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Auslagen erhoben. Unter Auslagen sind hier sowohl Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen als auch die USt zu verstehen. Mit den 15,00 EUR ist der Vergütungsgesamtbetrag durch den Auftraggeber abgegolten. Die USt ist in diesem Betrag bereits enthalten. Auch bezüglich dieses Betrages kann der Auftraggeber eine Quittung verlangen.

Der RA ist nicht verpflichtet, den Betrag i.H.v. 15,00 EUR vom Auftraggeber zu verlangen, er kann auf diesen verzichten.

 

Rz. 151

In einigen Fällen stellt sich erst während der Beratung heraus, dass angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers die sog. Mandantenbedürftigkeit gegeben ist und damit die Voraussetzung von Beratungshilfe vorliegt. Der RA ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftraggeber auf die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe hinzuweisen. Der RA muss jedoch nicht tätig werden, solange nicht über die Bewilligung von Beratungshilfe entschieden ist. Er kann eine weitere Tätigkeit ablehnen, bis über das Beratungshilfegesuch entschieden ist. Üblicherweise wird der RA jedoch weiter tätig und vertraut darauf, dass Beratungshilfe bewilligt werden wird. Ist der RA tätig, ohne dass Beratungshilfe bewilligt wird, besteht für ihn das Risiko, dass Beratungshilfe nicht gewährt wird (es wird also kein Beratungshilfeschein erteilt). Für diesen Fall erhält der RA keine Vergütung aus der Staatskasse, er ist im Zweifel unentgeltlich tätig.

b) Vergütungsvereinbarung bei Beratungshilfe

 

Rz. 152

Zulässig ist es, wenn der RA mit dem Auftraggeber vereinbart, dass die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, wenn die Voraussetzungen der Beratungshilfe nicht vorliegen. In diesen Fällen besteht kein Grund, den Auftraggeber zu schützen. Im Beratungsmandat sollte dann darauf geachtet werden, eine bedingte Gebührenvereinbarung abzuschließen, denn es fehlt ja an einer gesetzlichen Vergütung für die Beratung.

 

Rz. 153

Muster 8.19: Gebührenvereinbarung für den Fall, dass Beratungshilfe nicht bewilligt wird

 

Muster 8.19: Gebührenvereinbarung für den Fall, dass Beratungshilfe nicht bewilligt wird

Gebührenvereinbarung

Die Parteien der RA _________________________ und der Auftraggeber _________________________, w...

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