Rz. 279

Für das Entstehen der Einigungsgebühr ist es Voraussetzung, dass Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis besteht. Ein Rechtsverhältnis ist ungewiss, wenn die Verwirklichung des diesem zugrunde liegenden Anspruchs unsicher ist. Die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis kann sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht gegeben sein.

Die Ungewissheit muss nicht den Hauptanspruch betreffen. Es reicht aus, wenn Ungewissheit über die Verwirklichung der Nebenleistungen besteht. Ungewissheit liegt auch vor, wenn sie im Hinblick auf die Fälligkeit des Anspruchs, die Höhe der Zinsen oder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners besteht. Weiter liegt Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis vor, wenn die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs nicht sicher ist. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass die Einigung zur Beilegung eines Rechtsstreits geschlossen wird.

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