Rz. 553

Nr. 3208

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3208

Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:

Die Gebühr 3206 beträgt
2,3
 

Rz. 554

In Revisionsverfahren, die vor dem BGH geführt werden, besteht Anwaltszwang. Die Parteien können sich ausschließlich durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Für die allgemeinen Anwaltskanzleien gilt, dass die darin tätigen RA nicht vor dem BGH auftreten können. Aufgrund der Singularzulassung können am BGH zugelassene RA auch nur vor dem BGH auftreten.

 

Rz. 555

Regelmäßig gilt in zivilrechtlichen Angelegenheiten für alle anderen Anwälte, dass die Rechtmäßigkeit der Vertretung mit der Beendigung des Berufungsverfahrens endet. Ist der Auftraggeber im Berufungsverfahren unterlegen und lässt das Berufungsgericht die Revision zu, so steht fest, dass die Revision nur durch einen am BGH zugelassenen RA eingelegt werden kann. Legt ein nicht am BGH zugelassener RA Revision ein, wird die Revision verworfen.

 

Rz. 556

Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt gem. § 548 ZPO grds. einen Monat (Ausnahme: Die Frist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen). Innerhalb dieser Frist muss geklärt sein, wer die weitere Vertretung des Auftraggebers übernimmt und welche Funktion Ihre Kanzlei im Revisionsverfahren einnehmen soll.

 

Rz. 557

Muster 8.46: Belehrung des Auftraggebers bei Zulassung der Revision

 

Muster 8.46: Belehrung des Auftraggebers bei Zulassung der Revision

Anrede,

in der Anlage überreichen wir Ihnen eine Kopie der Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________. Wie Sie dem Tenor des Urteils entnehmen können, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

Für das Revisionsverfahren ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuständig. Vor diesem herrscht Singularzulassung. Dies bedeutet, dass nur Anwälte, die am BGH zugelassen sind, wirksam Ihre Rechte vertreten können. Wir sind nicht am BGH zugelassen, denn eine Zulassung am BGH bedeutet, dass die anwaltliche gerichtliche Tätigkeit ausschließlich vor dem BGH erfolgen kann.

Die Revision ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Urteils, d.h. damit bis zum _________________________ beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, einzulegen. Wird die Frist nicht gewahrt oder Revision nicht eingelegt, wird das Berufungsurteil rechtskräftig. Eine weitere Anfechtung des Urteils ist dann ausgeschlossen.

Da wir vor dem BGH nicht wirksam auftreten können, müssen Sie sich vor dem Verfahren in Karlsruhe durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Eine Information über Anwälte, die beim BGH zugelassen sind, erhalten Sie von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Tel.: 0721/25340. Gerne können wir Sie bei der Beauftragung eines zur Vertretung bereiten Anwalts in Karlsruhe unterstützen.

Für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsteht, da es sich um einen neuen Rechtszug handelt, eine neue weitere Anwaltsvergütung.

Für Ihren Anwalt werden Sie voraussichtlich zahlen müssen:

Gegenstandswert:

2,3 Verfahrensgebühr für Revision vor dem BGH gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3208 VV RVG

1,5 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3210 VV RVG

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

Summe _________________________

Für den Fall, dass das Revisionsverfahren zu Ihren Ungunsten (ganz oder zum Teil endet), verdoppelt sich die Anwaltsvergütung, weil die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts dann auch von Ihnen zu begleichen sind. Hinzu kommen noch die Gerichtskosten (5,0 Gerichtskosten nach einem Gerichtsgebührenwert in Höhe von _________________________ gem. § 34 Nr. 1230 KV GKG), wobei regelmäßig diese auch nur im Unterliegensfall von Ihnen zu zahlen sind. Auszuschließen ist eine Zahllast für die Gerichtskosten dann nicht, wenn ein Fall der Rückgriffshaftung (Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners) gegeben ist. Je nach Kostenquote verändert sich Ihre Zahllast. Das hier dargestellte Kostenrisiko berücksichtigt den ungünstigsten Fall des Ausgangs des Verfahrens, also den Fall, dass Sie im Revisionsverfahren komplett unterliegen.

Wegen der besseren Verständlichkeit haben wir die Möglichkeit eines Vergleichs bei der Kostendarstellung nicht berücksichtigt.

Bei der Übersicht über die zu erwartende und mögliche Kostenbelastung haben wir die für eine weitere Tätigkeit durch uns entstehende Vergütung nicht berücksichtigt.

Dies liegt daran, dass – auch im Fall des Obsiegens – die Kosten für die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts im Revisionsverfahren gem. § 91 ZPO grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine weitere Tätigkeit und Betreuung des Mandats durch uns ist darüber hinaus auch nur eingeschränkt möglich. Selbstverständlich können wir mit dem von Ihnen zu beauftragenden BGH Anwalt Kontakt h...

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