Rz. 186

Die Geschäftsgebühr ist in Teil 2 des VV geregelt. Häufig führt der RA Besprechungen oder Telefonate mit Gegnern oder Dritten oder nimmt an vor- bzw. außergerichtlichen Ortsterminen, Besichtigungsterminen o.Ä. teil. Für diese Tätigkeit entsteht nicht die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG (und auch sonst keine Terminsgebühr aus einem anderen Teil des VV). Diese Tätigkeit wird allein durch die Geschäftsgebühr abgegolten. Es ist kein Fall denkbar, dass neben der Geschäftsgebühr die Terminsgebühr aus Teil 3 des VV entsteht.

 

Beispiel:

Es ist ausgeschlossen, dass folgende Vergütung entstanden ist:

1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 2300 VV RVG

1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3104 VV RVG

 

Rz. 187

Selbstverständlich kann eine Terminsgebühr entstehen, wenn der RA den Auftrag hatte, den Auftraggeber im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Dies setzt aber voraus, dass zunächst und zuerst die "richtige" Betriebsgebühr entstanden ist. Es ist gleichgültig, welche Terminsgebühr man berechnet, die zu einer Terminsgebühr gehörende Betriebsgebühr ist immer eine Verfahrensgebühr.

 

Rz. 188

Soll die Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden sein, muss entweder

die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG oder
die Verfahrensgebühr der Nr. 3101 Nr. 1 oder 3101 Nr. 2 VV RVG entstanden sein.

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