Rz. 507

Wird die Revision im Urteil zugelassen (oder aber, die Revision wird nicht zugelassen, aber der Wert der Beschwer übersteigt 20.000,00 EUR), können Sie den Auftraggeber immer dann nicht weiter wirksam gerichtlich vertreten, wenn das Rechtsmittelverfahren (z.B. Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde in Kosten- und/oder Zwangsvollstreckungssachen) vor dem BGH zu führen ist.

 

Rz. 508

Selbstverständlich können Sie für den Auftraggeber die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen, aber das Verfahren können Sie für ihn nicht führen. Ist dies der Fall, wird auch die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht auf die Verfahrensgebühr des sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet. Dies liegt daran, dass zwei verschiedene Anwälte tätig sein werden, sodass eine Anrechnung ausgeschlossen ist.

 

Rz. 509

Es ist auch kaum möglich, die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Obsiegensfalle von der Gegenseite im Wege der Kostenfestsetzung erstattet zu erhalten, da es hier regelmäßig an der Notwendigkeit dieser Vergütung fehlt. Der Auftraggeber hätte von Anfang an die Möglichkeit gehabt, einen beim BGH zugelassenen Anwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beauftragen. Die durch die Prüfung durch einen Anwalt entstandenen Mehrkosten sind i.d.R. nicht erstattungsfähig, auch wenn der RA tätig war, der bisher das Verfahren geführt hat.

 

Rz. 510

Für den Fall, dass ein Revisionsverfahren, die Nichtzulassungsbeschwerde oder ein Verfahren über die Rechtsbeschwerde vor dem BGH zu führen sind, ist es sinnvoll, den Auftraggeber ausdrücklich auf diese Vergütungsfolge hinzuweisen.

 

Rz. 511

Muster 8.43: Belehrung Vergütung für Prüfung der Erfolgsaussichten bei Singularzulassung

 

Muster 8.43: Belehrung Vergütung für Prüfung der Erfolgsaussichten bei Singularzulassung

Anrede,

in der Anlage überreichen wir Ihnen eine Kopie der Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________. Wie Sie dem Tenor des Urteils entnehmen können, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren entstehen nicht unerhebliche Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten), sodass hier sorgfältig geprüft werden sollte, ob die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

Wir können hier gerne die Erfolgsaussichten der Revision prüfen. Dies beinhaltet bedauerlicherweise eine kostenerstattungsrechtliche Problematik, die wir Ihnen vorab erläutern möchten.

Für das Revisionsverfahren ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuständig. Vor diesem herrscht Singularzulassung. Dies bedeutet, dass nur Anwälte, die am BGH zugelassen sind, wirksam Ihre Rechte vertreten können. Wir sind nicht am BGH zugelassen, denn eine Zulassung am BGH bedeutet, dass die anwaltliche gerichtliche Tätigkeit ausschließlich vor dem BGH erfolgen kann.

Die Revision ist innerhalb einer nicht verlängerbaren Notfrist von einem Monat seit der Zustellung des Urteils, d.h. damit bis zum _________________________ beim BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Wird die Frist nicht gewahrt oder Revision nicht eingelegt, wird das Berufungsurteil rechtskräftig. Eine weitere Anfechtung des Urteils ist dann ausgeschlossen.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision muss daher in kürzester Zeit entweder durch uns, oder durch einen anderen Rechtsanwalt verfolgen, damit für Sie die Möglichkeit der Überprüfbarkeit des Urteils nicht verloren geht.

Wir können die Erfolgsaussichten prüfen. Da wir vor dem BGH nicht wirksam auftreten können, müssen Sie sich auf jeden Fall in dem Verfahren in Karlsruhe durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Erfolgt eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch uns, entsteht dadurch folgender Vergütungsanspruch:

 
Gegenstandswert _________________________

(Berechnet gem. §§ 2 Abs. 2, 13, 14 RVG)

 
1,0 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision gem. §§ 2 Abs. 2, 13, 14 Nr. 2100 VV RVG _________________________
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________
19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________
Summe _________________________

Diese Vergütung wird nicht auf die Vergütung angerechnet, die ein am BGH zugelassener Rechtsanwalt geltend macht. Sie entsteht zusätzlich. Diese Vergütung ist auch nicht vom Gegner an Sie zu zahlen (also zu erstatten), wenn Sie im Revisionsverfahren obsiegen. Dieser Vergütungsanteil verbleibt bei Ihnen.

Für den Fall, dass Sie unmittelbar einen Anwalt in Karlsruhe beauftragen wollen, erhalten Sie eine Information über Anwälte, die beim BGH zugelassen sind, von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Tel.: 0721/25340. Gerne können wir Sie bei der Beauftragung eines zur Vertretung bereiten Anwalts in Karlsruhe unterstützen.

Bitte beachten Sie, ohne Ihre ausdrückliche weitere Auftragserteilung werden wir hier in Ihrem Interesse nicht weiter tätig. Wir werden auch nicht...

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