Rz. 529

Begründet der Berufungskläger die zur Fristwahrung eingelegte Berufung nicht rechtzeitig, so wird der Berufungsbeklagte zu Recht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragen, dass die Berufung verworfen wird. Durch diesen Schriftsatz entsteht auf Seiten des Vertreters des Berufungsbeklagten bereits die 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG. Diese Gebühr (zzgl. Auslagen) ist von dem Berufungskläger zu erstatten. Sie werden als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gewertet.

Dies gilt auch dann, wenn der Berufungskläger beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. In diesem Moment darf der Berufungsbeklagte aus kostenerstattungsrechtlicher Sicht beim Gericht seine Verteidigungsabsicht kundtun und sich ordnungsgemäß durch einen RA vertreten lassen.

 

Rz. 530

 

Praxistipp:

Im Berufungsverfahren sollte es vermieden werden, bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung auch noch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Wird dann die Berufung zurückgenommen, kann es sein, dass der Auftraggeber die Differenz der entstandenen Verfahrensgebühren (1,6 – 1,1 = 0,5 Gebührenmehr) im Wege des Schadensersatzes vom RA verlangt.

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