Rz. 842

Die Terminsgebühr entsteht im Vollstreckungsverfahren auch, wenn der RA an einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder am Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft teilnimmt. Diese Terminsgebühr wird in der Praxis sehr selten sein. Dies liegt daran, dass der Gegenstandswert in diesem Verfahren auf 2.000,00 EUR gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG beschränkt ist und die Vergütung für die Wahrnehmung des Termins unökonomisch ist.

 

Rz. 843

 

Praxistipp:

Es gibt Vollstreckungsverfahren, da wäre es sehr sinnvoll, den Schuldner zu seinem Vermögensverhältnis zu befragen, da dann ggf. der Erfolg der Zwangsvollstreckung wahrscheinlicher wird. Sie können mit dem Auftraggeber hier eine Vergütungsvereinbarung treffen. Die Teilnahme am Termin ist insbes. bei hohen Forderung von Interesse, wenn der Mandant es wünscht und es dem Anwalt sinnvoll erscheint, kann die niedrige Vergütung durch eine Vergütungsvereinbarung so angepasst werden, dass es vertretbar ist, dass der RA den Termin wahrnimmt.

 

Rz. 844

Muster 8.76: Schreiben an Auftraggeber – Vergütungsvereinbarung für Wahrnehmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Muster 8.76: Schreiben an Auftraggeber – Vergütungsvereinbarung für Wahrnehmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Anrede,

in der gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckungssache haben wir Sie bereits darüber informiert, dass die Vollstreckung fruchtlos war. Der Schuldner wird daher, auf unseren entsprechenden Antrag zur Abgabe der Offenbarungsversicherung über seine Vermögensverhältnisse geladen. Anwälte nehmen üblicherweise diese Termine nicht wahr.

In Ihrer Angelegenheit könnte es sinnvoll sein, den Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen zu befragen. Eine persönliche Befragung vor Ort hätte auch zur Folge, jeden Versuch des Schuldners, Vermögen zu verschleiern, zu unterbinden.

Die gesetzliche Vergütung, die entsteht, wenn wir den Termin wahrnehmen, ist bedauerlicherweise unzureichend. Diese berechnet sich nach einem Gegenstandswert von maximal 2.000,00 EUR aufgrund einer Sondervorschrift in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Der Höchstwert gilt unabhängig von der Höhe der beizutreibenden Forderung.

Bei einem Gegenstandswert von maximal 2.000,00 EUR entstünde folgende Vergütung:

Gegenstandswert: maximal 2.000,00 EUR

Gesetzliche Vergütung

0,3 Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung

 
gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3310 VV RVG 45,00 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG 9,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 10,26 EUR
Summe 64,26 EUR

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es uns aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unmöglich ist, für die gesetzliche Vergütung diesen Termin wahrzunehmen. Eine Wahrnehmung des Termins würde bedeuten, dass wir unser Büro nicht ordentlich betreiben. Dies kann auch nicht in Ihrem Interesse sein.

Eine Teilnahme am Termin wäre uns möglich, wenn wir hier eine Vergütungsvereinbarung treffen, dass der durch das Gesetz vorgegebene Gegenstandswert in Höhe von 2.000,00 EUR nicht einschlägig ist.

Wir könnten den Termin wahrnehmen, wenn wir hier vereinbaren, dass sich der Gegenstandswert für die Wahrnehmung dieses Termins – wie sonst in der Zwangsvollstreckung auch – nach dem Wert der beizutreibenden Forderung richtet. Zudem müssten wir vereinbaren, dass der Rahmen der Gebühr nicht 0,3, sondern 1,2 beträgt.

Hinweis:

Ist die beizutreibende Forderung sehr hoch, kann unter Umständen darauf verzichtet werden, einen abweichenden Gebührenrahmen zu vereinbaren.

Sie müssten mit folgendem Betrag rechnen, den wir anstelle der gesetzlichen Vergütung berechnen:

Gegenstandswert: beizutreibende Forderung

 
Vereinbarte Vergütung gem. § 3a RVG _________________________ EUR
1, 2 Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung gem. §§ 3a, 2 Abs. 2, 13, Nr. 3310 VV RVG _________________________ EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________ EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________ EUR
Summe _________________________ EUR

Wir stellen ausdrücklich klar, dass wir für einen Vollstreckungserfolg nicht garantieren können. Trotz unserer Teilnahme am Termin kann es sich ergeben, dass der Schuldner über keinerlei pfändbare Habe, Forderungen oder sonstiges verwertbares Vermögen verfügt.

Für den Fall, dass Sie eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung mit uns abschließen, ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Der Schuldner muss nur die Vergütung erstatten, die sich aufgrund des gesetzlichen Vergütungsanspruchs ergibt.

Wir haben in der Anlage eine entsprechende Vergütungsvereinbarung beigefügt. Für den Fall, dass Sie eine Terminswahrnehmung durch uns wünschen, bitten wir um schnellstmögliche Rücksendung. Der Gerichtsvollzieher bzw. das Gericht müssen darüber informiert werden, dass wir den Termin wahrnehmen werden und von unserem Fragerecht Gebrauch machen werden. Bitte denken Sie an die Postlaufz...

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