Rz. 152

Zulässig ist es, wenn der RA mit dem Auftraggeber vereinbart, dass die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, wenn die Voraussetzungen der Beratungshilfe nicht vorliegen. In diesen Fällen besteht kein Grund, den Auftraggeber zu schützen. Im Beratungsmandat sollte dann darauf geachtet werden, eine bedingte Gebührenvereinbarung abzuschließen, denn es fehlt ja an einer gesetzlichen Vergütung für die Beratung.

 

Rz. 153

Muster 8.19: Gebührenvereinbarung für den Fall, dass Beratungshilfe nicht bewilligt wird

 

Muster 8.19: Gebührenvereinbarung für den Fall, dass Beratungshilfe nicht bewilligt wird

Gebührenvereinbarung

Die Parteien der RA _________________________ und der Auftraggeber _________________________, wohnhaft in _________________________, vereinbaren für den Fall, dass dem Auftraggeber Beratungshilfe in dem Beratungsmandat wegen _________________________ nicht bewilligt werden sollte, dass der Auftraggeber eine Beratungsgebühr gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG

 
in Höhe von _________________________ EUR

zzgl. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

gem. Nr. 7002 VV RVG

 
in Höhe von _________________________ EUR
Zwischensumme netto _________________________ EUR

sowie 19 % USt gem. Nr. 7008 VV RVG

 
in Höhe von _________________________ EUR
mithin insgesamt _________________________ EUR

zahlt.

Die bereits erfolgte freiwillige Zahlung in Höhe von 15,00 EUR gem. Nr. 2500 VV RVG wird nicht auf die vorstehende Vergütung für die Beratung angerechnet.

Diese Vereinbarung ist wirkungslos, wenn dem Auftraggeber bis zum _________________________ Beratungshilfe bewilligt wird und der Auftraggeber dem RA den Berechtigungsschein vorlegt. Für den Fall der bewilligten Beratungshilfe wird der RA keine Rechte aus dieser Gebührenvereinbarung herleiten.

 
_________________________  
Ort, Datum  
_________________________ _________________________
Rechtsanwalt Auftraggeber

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