Rz. 154

Nr. 2501

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2501

Beratungsgebühr

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
35,00 EUR
 

Rz. 155

Das VV des RVG bestimmt mit der Nr. 2501 VV RVG die Höhe der Vergütung des RA, der i.R.d. Beratungshilfe tätig geworden ist. Die staatlich subventionierte Vergütung für die Beratung ist eine sog. Festgebühr. Der RA kann nicht mehr als 35,00 EUR aus der Staatskasse fordern. Der Auftraggeber selbst ist nicht Vergütungsschuldner. Die 35,00 EUR schuldet ausschließlich die Staatskasse. Die Gebühr steht mit 35,00 EUR der Höhe nach fest, es ist lediglich denkbar, dass sich diese Festgebühr erhöht, wenn der RA mehrere Auftraggeber i.S.v. § 7, Nr. 1008 VV RVG vertritt.

 

Rz. 156

Die Beratungshilfegebühr entsteht nur für eine beratende Tätigkeit des RA. Hierbei ist es unerheblich, ob der RA den Rat mündlich oder schriftlich erteilt. Eine fernmündliche Beratung ist völlig ausreichend. Die Gebühr entsteht auch, wenn das "persönliche" Gespräch zwischen RA und Auftraggeber auf andere Weise als mittels tatsächlich persönlicher Anwesenheit von RA und Auftraggeber zur gleichen Zeit geführt wird.

 

Rz. 157

Unter einem Rat versteht man, dass der RA die Rechtslage beurteilt und anschließend dem Auftraggeber eine Empfehlung darüber abgibt, wie er sich in einer bestimmten Situation verhalten soll. Ähnliches gilt für eine Auskunft – hier gibt der RA allgemeine Rechtsauskünfte zu einer speziellen Rechtslage.

 

Rz. 158

Nicht selten ist der Fall, dass der RA nach Durchführung des Beratungsgesprächs und Auswertung aller erforderlichen Unterlagen von einem weiteren Vorgehen abrät, auch dieses Abraten ist ein Rat und löst den Gebührenanspruch aus.

 

Rz. 159

In einigen Rechtsgebieten ist es geradezu typisch, dass mehrere Personen den RA beauftragen (so z.B. in asylrechtlichen oder familienrechtlichen Angelegenheiten, Unterhaltsforderungen von Ehemann/Ehefrau und gemeinsamen Kindern). Berät der RA tatsächlich in einer Angelegenheit mehrere Personen, erhöht sich die Festgebühr der Nr. 2501 VV RVG entsprechend der Regelung in § 7, Nr. 1008 VV RVG um 30 % pro weiteren Auftraggeber.

Dies gilt aber nur dann, wenn nicht von Anfang an darauf geachtet wird, dass hier entsprechend der Rechtslage von jedem Betroffenen ein Beratungshilfeschein vorgelegt wird. Ein gemeinsamer Antrag ist rechtlich bedenklich. Jeder Betroffene verfolgt sein eigenes höchstpersönliches Anliegen, das von den anderen getrennt werden kann und muss.

 

Rz. 160

 

Praxistipp:

Sinnvoll ist es hier immer, mehrere Personen jeweils mit einem eigenen Beratungshilfeschein zu beraten, der anschließend selbstverständlich isoliert abgerechnet wird.

Neben der Beratungshilfegebühr können Auslagen i.S.d. Teil 7 (Nr. 7000 ff. VV RVG) entstehen. In der Praxis ist die tatsächliche Geltendmachung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG neben der Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV RVG fast ausgeschlossen. Hier müssen wegen 7,00 EUR erbitterte Auseinandersetzungen mit den Rechtspflegern geführt werden. Unter Hinblick auf eine Kosten/Nutzen-Analyse, mache ich neben der Nr. 2501 VV RVG keine Nr. 70002 VV RVG mehr geltend.

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