Rz. 571

Nr. 3211

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:  
 

Die Gebühr 3210 beträgt

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
0,8
 

Rz. 572

Selbst im Revisionsverfahren ist es noch denkbar, dass eine der Parteien säumig ist. Ist der Revisionskläger im Verhandlungstermin nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten und stellt der RA des Revisionsbeklagten daraufhin lediglich (nur) einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess- oder Sachleitung, reduziert sich die Terminsgebühr gem. Nr. 3211 VV RVG auf 0,8.

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