Rz. 425

Es ist auch immer möglich, dass Sie das Mandat von einem anderen Anwalt übernehmen. Hierfür kommt eine Vielzahl an Gründen infrage. Die Übernahme eines Mandats von einem anderen RA ist immer mit Mehrarbeit verbunden. Wenn ein Anwaltswechsel nach der Beendigung eines Rechtszuges erfolgt, muss der übernehmende RA nicht nur die gesamte vor- bzw. außergerichtliche Korrespondenz auswerten, er muss oft innerhalb kürzester Zeit die abgeschlossene Instanz beurteilen und entscheiden, ob ein Rechtsmittel hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Rz. 426

Nicht selten vereinbart der RA mit dem Auftraggeber dann eine Vergütungsvereinbarung, um die zu erbringende Mehrarbeit abzugelten.

 

Rz. 427

Fertigen Sie in diesem Fall die Kopien, so hat der BGH (RVGreport 2005, 274) die Notwendigkeit dieser Kopien (sowohl im Hinblick auf den Auslagenanspruch gegenüber dem Auftraggeber und die Erstattungsfähigkeit seitens des Gegners) verneint. Der BGH verneint eine Zahllast immer dann, wenn und soweit die Handakten eines früheren Prozessbevollmächtigten gem. § 50 Abs. 1 BRAO von den entsprechenden Vorgängen ein geordnetes Bild ergeben müssten. Dies kann m.E. doch aber nur dann gelten, wenn auf die Handakten auch tatsächlich und rechtzeitig zurückgegriffen werden kann.

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