Rz. 166

§ 16a BORA regelt einige Rechte des RA im Beratungshilfemandat.

 

§ 16a BORA Ablehnung der Beratungshilfe

(1) (aufgehoben)

(2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.

(3) 1Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. 2Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. 3Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist;
b) (aufgehoben)
c) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;
d) das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;
e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;
f) (aufgehoben)
g) (aufgehoben)
 

Rz. 167

Dies stellt es eine Erleichterung für die RAe dar. Allerdings ist diese Regelung nicht weitgehend genug, denn die berufliche Freiheit der RAe bleibt weiterhin eingeschränkt.

 

Rz. 168

Erfreulich ist, dass eine Vielzahl von Auseinandersetzungen aber erledigt sein dürfte. So muss der RA nicht tätig werden, bevor der Berechtigungsschein vorliegt, er muss keinen Beratungshilfeantrag stellen und ihm wird die Möglichkeit gewährt, die Übernahme des Beratungshilfemandats auch mit der Begründung abzulehnen, dass er beruflich überlastet ist.

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