Rz. 221

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt nur nach dem Wert des Gegenstandes, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Wird im Anschluss an die vor- bzw. außergerichtliche Tätigkeit nur wegen einer Teilforderung Klage erhoben, erfolgt die Anrechnung wegen des Wertes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Ist die Verfahrensgebühr niedriger als die anzurechnende Geschäftsgebühr, ist diese höchstens bis zu dem Betrag der Verfahrensgebühr anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der anzurechnende Betrag geringer ist als die Hälfte der Geschäftsgebühr. Eine Anrechnung findet jedoch nur statt, wenn die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens in Teil 3 VV RVG geregelt ist.

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