Rz. 222

Ist die Geschäftsgebühr für einen früheren Auftrag entstanden, der seit mehr als zwei vollen Kalenderjahren erledigt ist, findet nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG keine Anrechnung statt. Das Gesetz vermutet dann, dass der gleiche Gegenstand nicht mehr gegeben ist, sodass die Anrechnung nicht zu erfolgen hat. Das Kalenderjahr beginnt mit dem 1. Januar (0:00 Uhr) und endet mit dem nachfolgenden 31. Dezember (24:00 Uhr) = ISO 8601.

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