Rz. 653

Der RA wird daher von seinem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartende Vergütung fordern (§ 9 RVG). Auf die Einzelheiten im Hinblick auf die Anforderung eines Vorschusses wird in einem eigenen Abschnitt unter § 9 Rdn 135 ff.135 eingegangen. Ein Textmuster zur Anforderung eines Vorschusses bei voraussichtlicher PKH-Bewilligung finden Sie unter Rdn 655, 677.

 

Rz. 654

Erteilt der Auftraggeber den Auftrag unter der Bedingung, dass ihm für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren PKH bewilligt wird, ist es durchaus möglich, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, den angemessenen und z.T. anwaltsüblichen Vorschuss zu zahlen. Fordert der RA keinen Vorschuss an, so geht er das Risiko ein, für den Fall, dass PKH nicht bewilligt wird, unentgeltlich tätig geworden zu sein und muss die entstandene Vergütung vorab gerichtlich geltend machen, um diese anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Ob aber eine Zwangsvollstreckung gerade in diesem Fall Erfolgsaussichten bietet, ist offen und im Zweifel eher unwahrscheinlich. Wenn nicht von der Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. § 4a RVG Gebrauch gemacht wurde (s. die folgenden Ausführungen unter Rdn 663), sollte ein Vorschuss angefordert werden. Hier kann und muss vom Auftraggeber im Zweifel verlangt werden, dass Dritte ihm bei der Finanzierung der Anwaltsvergütung behilflich sind.

 

Rz. 655

Muster 8.52: Anforderung eines Vorschusses für das PKH-Bewilligungsverfahren

 

Muster 8.52: Anforderung eines Vorschusses für das PKH-Bewilligungsverfahren

Anrede,

Sie haben uns beauftragt, für Sie im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren tätig zu werden und den Auftrag für eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite davon abhängig gemacht, dass Ihnen durch das Gericht zur Führung der Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Für das sogenannte Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren kann und wird das Gericht keine Prozesskostenhilfe bewilligen, da dies gesetzlich nicht möglich ist. Das Vorverfahren (also das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren) führen Sie auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Unsere Vergütung ist insbesondere dann von Ihnen zu zahlen, wenn das Gericht in Ihrem Begehren keine Erfolgsaussichten sieht und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss abgelehnt wird.

Sollte das Gericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligen, müssen Sie zwar unsere Vergütung in voller Höhe zahlen, jedoch nicht auch noch die Kosten der gegnerischen Partei tragen, da dies gesetzlich gem. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Für unsere Tätigkeit entsteht sicher die 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG. Es ist durchaus möglich, dass zusätzlich zur Verfahrensgebühr eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG entsteht. Für den Fall, dass eine vergleichsweise Einigung bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren erfolgt, entsteht darüber hinaus die 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG. Hinzu kommen die Auslagen entsprechend Teil 7 VV RVG, deren Höhe aber üblicherweise nebensächlich ist.

Aus diesem Grunde dürfen wir Sie bitten, die in der Anlage befindliche Vorschussberechnung zu begleichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine weitere Tätigkeit unsererseits von dem Ausgleich der in der Anlage befindlichen Vorschussrechnung abhängig machen.

Für den Fall, dass durch das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt wird, geht die Vergütung für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der Vergütung für das sich anschließende gerichtliche Verfahren auf. Es liegt dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 16 Nr. 2 RVG vor. Ihre Zahlung wird dabei unter Berücksichtigung einer etwaigen Differenz der Tabelle zu § 13 RVG und der Tabelle zu § 49 RVG berücksichtigt.

Wir können nicht abschätzen, ob das Gericht hinreichend Erfolgsaussichten erkennen wird, da insbesondere der Vortrag der Gegenseite hier nicht bekannt ist und damit offen ist, ob seitens der Gegenseite berechtigte Einwände gegen die Forderung erhoben werden können.

Grußformel

 

Rz. 656

 

Hinweis:

Sie sollten die folgende Vorschussberechnung auf einem gesonderten Blatt ausfertigen. Benötigt der Auftraggeber die Rechnung z.B. zum Zwecke des Vorsteuerabzugs, sollte die Rechnung ohne Ausführungen und Belehrungen sein.

 

Rz. 657

Muster 8.53: Vorschussrechnung PKH-Bewilligungsverfahren

 

Muster 8.53: Vorschussrechnung PKH-Bewilligungsverfahren

Anrede,

nachstehend beziffern wir unsere Vorschussanforderung mit der Bitte um Ausgleich.

Sollte Ihnen die Zahlung des Gesamtbetrags nicht möglich sein, setzen Sie sich bitte mit unserer Kanzlei zum Zwecke der Vereinbarung von Ratenzahlung in Verbindung.

Vorschussberechnung gem. § 9 RVG/- Rechnungsnummer: _________________________/_________________________

 
Leistungszeitraum _________________________ EUR
Gegenstandswert _________________________ EUR
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG Nr. 3335 VV RVG _________________________ EUR
Entgelte für Post- und T...

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