Rz. 973

Der RA kann nicht immer und überall in jedem Mandatsverhältnis ein Erfolgshonorar vereinbaren. Ein Erfolgshonorar ist nur zulässig, wenn ohne eine solche Vereinbarung der Auftraggeber von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Damit der RA wirksam ein Erfolgshonorar vereinbaren kann, ist erforderlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers es nicht erlauben, sein Anliegen unter Einschaltung der Gerichte zu verfolgen. Dies wird in der Praxis schwer feststellbar sein.

 

Rz. 974

Ein Erfolgshonorar darf weiterhin nur für den Einzelfall vereinbart werden (§ 4a Abs. 1 Satz 1 RVG). Vertritt der RA einen bestimmten Auftraggeber häufiger (Vermieter von diversen Eigentumswohnungen, Handwerker, Architekten etc.), so kann mit diesen Auftraggebern nicht generell ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

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