Rz. 763
Nr. 3305
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
3305 | Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers | 1,0 |
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. |
Rz. 764
Vertritt der RA im Mahnverfahren den Antragsteller, so entsteht für die Vertretung des Antragstellers eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht gem. Nr. 3305 VV RVG. Sie entsteht i.H.v. 1,0. Die Gebühr ist bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöhungsfähig.
Rz. 765
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet, wie sich aus der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG ergibt. Ein dem Mahnverfahren nachfolgender Rechtsstreit kann nur die erste Instanz sein, nicht eine höhere (z.B. das Rechtsmittelverfahren) sein. Im Einzelfall kann sich das PKH-Bewilligungsverfahren anschließen.
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