Rz. 975

Wenn der RA mit seinem Auftraggeber ein Erfolgshonorar vereinbaren möchte, muss er die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers prüfen. Der Auftraggeber muss der Auffassung sein, dass er nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Belange (Führung eines gerichtlichen Verfahrens) aus angemessenen eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Auftraggeber muss daher nicht unvermögend oder "arm" sein. Es reicht aus, dass bspw. um einen Vermögensgegenstand gestritten wird, der den einzigen oder wesentlichen Vermögensbestandteil des Auftraggebers darstellt (Erbauseinandersetzung, Streit um einen Entschädigungsbetrag oder um Schmerzensgeld, Provisionsansprüche).

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