Rz. 848

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV RVG entsteht mit dem ersten Tätigwerden nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages. Die Gebühr kann auch bereits für die sog. Zwangsvollstreckungsandrohung entstehen.

1. Vergütung bei der Vollstreckungsandrohung

 

Rz. 849

In vielen Fällen "beginnt" die Zwangsvollstreckung nicht in der Weise, dass sofort Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden. Insbes. wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war, ist es üblich, vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen dem Schuldner eine letzte Frist zur Zahlung einzuräumen, bevor die Mittel der Zwangsvollstreckung ausgeschöpft werden. Immer wieder kommt es vor, dass der Schuldner zwar zahlt, aber die Vergütung für die Vollstreckungsandrohung nicht zahlt, sodass im Zweifel die Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO zu erfolgen hat, damit ein zur Vollstreckung geeigneter Titel über die Vollstreckungskosten ergeht.

 

Rz. 850

Für die Vollstreckungsandrohung kann der RA regelmäßig eine Vergütung verlangen. Auch hier ist ein entsprechender Auftrag des Auftraggebers Voraussetzung für die Einforderbarkeit der Vergütung. Unterscheiden müssen Sie hier erneut zwischen dem Entstehen eines Vergütungsanspruch und der Erstattungsfähigkeit von der Gegenseite. Die Vergütung für die Vollstreckungsandrohung kann entstanden sein, aber es kann an einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner fehlen.

 

Rz. 851

Viele Kanzleien stellen dem Auftraggeber die Kosten für eine Vollstreckungsandrohung nicht in Rechnung, wenn der Gegner nicht verpflichtet ist, diese auch zu erstatten.

Damit die Vergütung für die Vollstreckungsandrohung auch von dem Schuldner zu erstatten ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

2. Zustellung des Titels

 

Rz. 852

Es ist umstritten, ob die Zustellung des Titels an den Schuldner erforderlich ist und bereits erfolgt sein muss. Der BGH hat dies verneint (BGH, 18.7.2003 – IX a ZB 146/03), wenn es sich bei dem Titel um einen Vergleich handelt. Viele Gerichte stellen daher auch zu Recht nicht auf die Zustellung, sondern auf die Kenntnis des Schuldners von der Entscheidung ab.

 

Rz. 853

 

Praxistipp:

Wenn Sie einen Titel vorliegend haben, aus dem Sie die Vollstreckung beabsichtigen, der noch nicht von Amts wegen zugestellt ist (bspw. liegt nur die Kurzausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts vor), so stellen Sie diese unmittelbar nach Eingang im Büro im Parteibetrieb zu. Auf die Zustellung der Vollstreckungsklausel kommt es nicht an, da die Zustellung ja nicht erfolgt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen, sondern um die Kenntnis des Schuldners vom Titel zu erwirken.

 

Rz. 854

Muster 8.78: Zustellungsurkunde Titel nebst Empfangsbekenntnis

 

Muster 8.78: Zustellungsurkunde Titel nebst Empfangsbekenntnis

Zustellungsurkunde

In Sachen: _________________________ (Rubrum)

Gericht: _________________________

Az.: _________________________

bringen die Prozessbevollmächtigten und Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers Rechtsanwälte _________________________

(volle Anschrift der Kanzlei)

die _________________________ (Titel, Datum des Titels) in beglaubigter und einfacher Kopie gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zur Zustellung an:

den Prozessbevollmächtigten der (Gegenseite) _________________________ (vollständige Anschrift der Vertreter der Gegenseite)

zum Hinweis auf eine bevorstehende Zwangsvollstreckung.

 
_________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift Rechtsanwalt

Ein eigenes Blatt Papier für die Folgeseite ausfertigen

_________________________

ggf.:

_________________________

Bitte nur per Fax zurück an: Rechtsanwalt _________________________ Telefaxnummer _________________________

Empfangsbekenntnis

_________________________ (dies geht zurück an zustellenden Anwalt)

In Sachen: _________________________

Gericht: _________________________

Az.: _________________________

habe/haben ich/wir von den Prozessbevollmächtigten/Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers _________________________

(volle Anschrift der Kanzlei, die die Zwangsvollstreckung durchführen will)

die _________________________ (Titel, Datum des Titels) in beglaubigter und einfacher Kopie gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt zugestellt erhalten:

Prozessbevollmächtigte des Schuldners: _________________________

(vollständige Anschrift der Rechtsanwälte der Gegenseite)

 
_________________________ _________________________
Ort, Datum Unterschrift Rechtsanwalt
 

Rz. 855

 

Hinweis:

Bitte denken Sie daran, dem Empfangsbekenntnis die beglaubigte und einfache Kopie des Urteils beizufügen. Sie sollten einen frankierten und adressierten Rückumschlag beifügen oder Ihre Faxnummer auf dem Empfangsbekenntnis vermerken. Viele Kanzleien senden ein Empfangsbekenntnis nicht zurück, wenn kein Rückporto beigefügt ist. Eine Rücksendung per Fax wird üblicherweise erledigt. An dieser Stelle erfolgen keine Ausführungen zu der Frage, ob es zulässig ist, dass ein RA eine Zustellquittung/ein Empfangsbekenntnis nicht zurück reicht, weil kein Porto aufgebracht worden ist.

 

Rz. 856

Muster 8.79: Zustellanschreiben zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung an d...

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