Rz. 786

Hat der RA bereits im Mahnverfahren die Terminsgebühr verdient und entsteht die Terminsgebühr im Hauptverfahren erneut, so kann er die Gebühr nicht zweimal fordern. Die im Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr wird entsprechend Nr. 3104 Anmerkung Abs. 4 VV RVG auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.

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