Rz. 787

Nr. 3308

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3308 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids 0,5
  Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.  
 

Rz. 788

Legt der Antragsgegner gegen den erlassenen und zugestellten Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, so wird der RA den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten (Frist für den Antrag, Zulässigkeit des Antrags) verweise ich auf die Ausführungen unter § 4. Vertritt der RA den Antragsteller auch im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entsteht neben der Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG eine weitere 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG.

 

Rz. 789

Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids ist gem. § 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst zulässig, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Ein verfrühter Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids löst keine Gebühr aus.

 

Rz. 790

Nur die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV (sowie die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV RVG bei der Vertretung des Antragsgegners) wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. Eine entsprechende Vorschrift fehlt bei Nr. 3308 VV RVG. Aus diesem Grunde bleibt die 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG für den Vollstreckungsbescheid anrechnungsfrei bestehen und entsteht neben den sonstigen Verfahrensgebühren.

 

Rz. 791

Häufig legt der Antragsgegner Widerspruch ein und der RA, der den Antragsteller vertritt, hat davon keine Kenntnis. Die Gebühr des Nr. 3308 VV RVG entsteht neben der Gebühr der Nr. 3305 VV RVG nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch nach § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist.

 

Rz. 792

Oft legt der Antragsgegner auch verspätet Widerspruch ein. Dies ändert nichts daran, dass der Vollstreckungsbescheid dann nicht mehr erlassen wird. Wird der Widerspruch verspätet eingelegt und hatte der Antragsteller ordnungsgemäß den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt, bleibt die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG bestehen. Es kommt nicht darauf an, dass der Vollstreckungsbescheid noch erlassen wird.

 

Rz. 793

In der Praxis haben Sie kaum die Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, ob der Antragsgegner fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat. Es ist völlig aussichtslos, hier bei den entsprechend zuständigen Gerichten anzurufen und vor dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids in Erfahrung bringen zu wollen, ob Widerspruch eingegangen ist. Aus diesem Grunde erhält der RA die Vergütung gem. Nr. 3308 VV RVG für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids auch dann, wenn der Gegner verspätet Widerspruch eingelegt hatte und der RA von dem Widerspruch nichts wusste. Dies gilt nur dann, wenn der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids vor dem verspäteten Widerspruch gestellt wurde.

 

Rz. 794

 

Praxistipp:

Vertreten Sie den Antragsgegner, sollten Sie den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unmittelbar von der erfolgten Einlegung des Widerspruchs informieren. So können Sie insbes. bei verspätetem Widerspruch ggf. vermeiden, dass die Forderung um die Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV RVG (Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids) erhöht wird.

 

Rz. 795

Muster 8.67: Mitteilung an Antragstellervertreter über erfolgten Widerspruch gegen den Mahnbescheid

 

Muster 8.67: Mitteilung an Antragstellervertreter über erfolgten Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Anrede,

wir zeigen an, dass uns _________________________ (Name und Anschrift Auftraggeber) mit seiner Vertretung beauftragt hat. Eine uns legitimierende Vollmacht ist diesem Schreiben im Original beigefügt.

Namens und in Vollmacht unseres Auftraggebers haben wir gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________ Widerspruch eingelegt. Weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit erbitten wir ausschließlich über uns zu führen.

Grußformel

 

Rz. 796

Bei der Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV RVG i.H.v. nur 0,5 ist es nicht vorgesehen, dass diese sich reduziert, sollte der Auftrag vorzeitig enden.

 

Rz. 797

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3308 VV RVG entsteht nur für den RA des Antragstellers. Der RA, der den Antragsgegner vertritt, erhält die Vergütung der Nr. 3308 VV RVG nicht. Der Antragsgegnervertreter erhält im Mahnverfahren ausschließlich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3307 VV RVG (und ggf. die Terminsgebühr).

 

Rz. 798

Durch die Gebühr der Nr. 3308 VV RVG wird die im Parteibetrieb veranlasste Zustellung des Vollstreckungsbescheids und das Erwirken einer besonderen Vollstreckungsklausel für oder gegen den Rechtsnachfolger mit a...

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